rechtskräftig
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 19.06.1985; Aktenzeichen PB VG 5/84) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 19. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob zu Personalratsmitgliedern gewählte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz – BGS – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem BPersVG – Dienstkleidung (Uniform) zu tragen haben.
Der Beteiligte wies mit seinem auch dem Antragsteller übermittelten Schreiben vom 8. Februar 1984 auf die seiner Ansicht nach bestehende Rechtslage hin, daß Personalratsmitglieder nicht von der für alle Polizeivollzugsbeamten im BGS geltenden dienstlichen Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung freigestellt seien; auch das Recht zur Versäumung von Arbeitszeit nach § 46 Abs. 2 BPersVG und die Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG bedeuteten nur, daß das Personalratsmitglied von seinen eigentlichen Fachaufgaben freigestellt werde.
Nachdem der Antragsteller dieser Ansicht entgegengetreten und eine Einigung nicht zu erzielen war, hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen und geltend gemacht: Personalratsmitglieder könnten selbst bestimmen, wie sie ihre Personalratstätigkeit verrichteten. Der Personalrat sei ein dem Dienststellenleiter prinzipiell gleichgestelltes Organ. Daher könnten Mitglieder dieses Organs nicht verpflichtet sein, Dienstkleidung zu tragen. In der Dienstkleidung komme der Dienstrang, die Vorgesetztenstellung zum Ausdruck. Personalratsmitglieder, deren Uniform einen höhren Dienstrang anzeige, würden von den ratsuchenden Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte empfunden. Personalratsmitgliedern, deren nachgeordneter dienstlicher Rang in der Uniform zum Ausdruck komme, erweckten bei dem Beteiligten den Eindruck, er könne ihnen Anweisungen erteilen. Der zuständige Kommandeur habe seinen – des Antragstellers – stellvertretenden Vorsitzenden, der ganz vom Polizeivollzugsdienst für die Personalratstätigkeit freigestellt sei, bereits zum Tragen der Uniform schriftlich aufgefordert.
Auf dessen Widerspruch hin sei von der Durchsetzung der Aufforderung abgesehen worden. Auch im Falle seines ganz freigestellten Vorsitzenden solle der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden. Da der angerufene Spruch körper zuständig sei, werde ein Verweisungs- oder Abgabeantrag nicht gestellt.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß Polizeivollzugsbeamte, die Mitglieder der Personalvertretung sind, soweit sie Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, zum Tragen der Dienstkleidung nicht verpflichtet sind.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat geltend gemacht: Es liege keine personal vertretungsrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Streitigkeit vor. Gegenüber den einzelnen Personalratsmitgliedern werde nur ihre beamtenrechtliche Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung aktualisiert. Der Antragsteller mache geltend, daß diese beamtenrechtliche Pflicht durch die personal Vertretungsrechtliche Stellung der Personalratsmitglieder eingeschränkt sei. In Wirklichkeit würden die Mitglieder des Antragstellers in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt. Sie seien wie die anderen Polizeivollzugsbeamten zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet.
Mit Beschluß vom 19. Juni 1985 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper für personal- vertretungsrechtliche Streitigkeiten sei nicht gegeben. Denn es gehe nicht um eine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personal Vertretung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG; Gegenstand dieses Verfahrens sei nur, welche Folgen sich aus einem personal Vertretungsrechtlichen Sachverhalt für Dienstpflicht der in den Antragsteller gewählten Polizeivollzugsbeamten im BGS ergäben. Darüber sei gemäß § 40 Abs. 1 VWGO von den Verwaltungsgerichten nach den für Klagen aus dem Beamtenverhältnis allgemein geltenden Vorschriften zu entscheiden. Denn Inhalt und Grenzen der allgemeinen Dienstpflicht für Polizeivollzugsbeamte im BGS, Dienstkleidung zu tragen, seien von diesen Gerichten nach den für Klagen aus dem Beamtenverhältnis allgemein geltenden Vorschriften zu bestimmen. Deshalb könne offenbleiben, ob der Antragsteller den verfolgten Anspruch anstelle der einzelnen Personalratsmitglieder überhaupt geltend machen könne, da es um den Inhalt und die Grenzen der Dienstpflicht der einzelnen freigestellten Mitglieder gehe.
Gegen den ihm am 17. Juli 1985 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. August 1985 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzustellen, daß Polizeivollzugsbeamte, die Mitglieder der Personalvertretung sind, soweit sie Aufgaben und Befugni...