Angestellte, die am 30.9.2005 in einem Arbeitsverhältnis standen, das über den 1. Oktober 2005 hinaus fortdauerte, wurden – nach Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe – mit einem sog. Vergleichsentgelt in die Stufen der neuen Entgelttabelle des TVöD übergeleitet. Das Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts, TVÜ-VKA/-Bund) setzt sich zusammen aus
- Grundvergütung
- Allgemeiner Zulage und
- Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2.
Damit wurde bei ledigen und geschiedenen Angestellten der Ortszuschlag der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Bei verheirateten, mit Unterhaltspflicht aus der Ehe geschiedenen, verwitweten und den sog. "anderen" Angestellten wurde grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 2 berücksichtigt. Auf die Besonderheiten, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (siehe unten, Ziffer 3.2), wird verwiesen.
Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag – die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 – wird aufgrund der besonderen Besitzstandsregelung in § 11 TVÜ-VKA nach Inkrafttreten des TVöD weitergezahlt und damit beim Vergleichsentgelt nicht angerechnet.
Nach dem 30.9.2005 eintretende Veränderungen im Familienstand – Heirat, Scheidung, Tod des Ehegatten – werden bei der Festsetzung des Entgelts nicht mehr berücksichtigt.
Auch zum 1.10.2005 oder im Laufe des Monats Oktober 2005 eintretende Änderungen finden keine Berücksichtigung!
Das nach dem Vergleichsentgelt zum Stichtag 1.10.2005 bemessene TVöD-Entgelt bleibt auch nach einer Änderung des Familienstands unverändert. Familienstandsänderungen haben damit – auch bei übergeleiteten Mitarbeitern – ab 1.10.2005 keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Entgelts.
Ein bisher verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern wird am 15.11.2005 rechtskräftig geschieden. Die Scheidung – und damit die Veränderung im Familienstand – bleibt bei Berechnung des TVöD-Entgelts unberücksichtigt. Der Familienstand war nur für die Festsetzung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD zum 30.9.2005 maßgebend.
Lediglich die kinderbezogenen Anteile werden entsprechend den unten (Ziffer 4 und Beitrag Kinderbezogene Entgeltbestandteile) dargestellten Regelungen weitergeführt.
Arbeiter erhielten nach dem BMT-G II/BMTG-O/MTArb/MTArb-O keine sog. "ehegattenbezogenen Lohnbestandteile". Der kinderbezogene Sozialzuschlag wird aufgrund einer gesonderten Besitzstandsregelung weitergezahlt. Somit waren bei der Berechnung des Vergleichsentgelts von Arbeitern keine familienbezogenen Lohnbestandteile zu berücksichtigen.