Verfahrensgang

VG Bremen (Aktenzeichen P V 34/80)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefaßt wird:

Der Antragsteller ist gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht verpflichtet, den Bediensteten der Handelskrankenkasse Zulagen entsprechend dem Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 3. Juni 1980 zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Handelskrankenkasse Bremen (im folgenden: HKK) ist als Ersatzkasse, deren Geschäftsgebiet die Stadt Bremen umfaßt (§ 3 der Satzung), eine nicht bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG). Für ihre Angestellten gilt der „Ersatzkassentarifvertrag” (EKT) vom 1.7.1976.

Ab 1. April 1978 zahlte die HKK an sieben ihrer Angestellten, die sie namentlich benannt hat, zur Grundvergütung eine laufende „außertarifliche Zulage”.

Das veranlaßte den bei der HKK gebildeten Personalrat – den Beteiligten zu 1) dieses Verfahrens –, beim Vorstand der HKK – den Antragsteller dieses Verfahrens – mit Schreiben vom 14.2.1980, eingegangen am 18.2.1980, mit Wirkung gleichfalls ab 1.4.1978 die Zahlung einer außertariflichen Zulage zur Grundvergütung an alle Beschäftigten zu beantragen, die am 1.4.1978 mindestens seit einem Jahr beschäftigt seien und z.Zt. in einem ungekündigten Dienstverhältnis stünden.

Das lehnte der Vorstand am 14. März 1980 schriftlich ab, und zwar mit der Begründung, es sei Sache der Tarifpartner, derartige Erhöhungen der Grundvergütungen auszuhandeln.

Der Personalrat stellte daraufhin am 27.3.1980 die „Nichteinigung” fest, rief gemäß §§ 59 Abs. 7, 60, 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5.3.1974 (BremGBl. S. 131) – BremPersVG – die Einigungsstelle – die Beteiligte zu 2) dieses Verfahrens – an und wiederholte ihr gegenüber seinen zunächst gestellten Antrag.

Die Einigungsstelle – ESt – beschloß am 3.6.1980 folgendes:

Allen Bediensteten der Handelskrankenkasse, die am 1. April 1978 mindestens 15 Jahre bei der Handelskrankenkasse beschäftigt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Beschäftigungszeit erreichen, ist von diesem Zeitpunkt an, frühestens ab 1. April 1978, eine Zulage in Höhe von 5 % der bei Erreichen der 15jährigen Beschäftigungszeit bzw. am 1. April 1978 maßgeblichen Grundvergütung zu zahlen. Dabei darf die Höchstgrundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe nicht überschritten werden. Eine Zulage kann stets nur bis zur Erreichung der Höchstgrundvergütung in einer Vergütungsgruppe gewährt werden und wird bei einer Höhergruppierung aufgezehrt. Ehemalige Bedienstete, die bis zum 30. Juni 1980 aus den Diensten der Handelskrankenkasse ausgeschieden sind, erhalten keine Zulage.

Diesen Beschluß, auf dessen Gründe im einzelnen verwiesen wird, hält die HKK für unwirksam. Sie hat deswegen ein Beschlußverfahren gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG, §§ 80 ff. ArbGG beim Verwaltungsgericht Bremen eingeleitet und vorgetragen:

Die ESt hätte den Beschluß am 3.6.1980 nicht fassen dürfen, weil zu jener Zeit das Einigungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.

Das Vorverfahren sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen, weil sich der Personalrat mit seinem Begehren an den Vorstand und nicht an den Geschäftsführer gehalten habe.

Mit seinem Antrag habe der Personalrat entweder als Vertreter einzelner Bediensteter deren individuellen Rechte wahrgenommen oder habe er eine mit § 62 BremPersVG unvereinbare Kollektivregelung erstrebt. Beides sei unzulässig.

Zu Unrecht habe die ESt ihren Beschluß auf den Gleichheitssatz gestützt.

Die durch den Beschluß ausgelöste finanzielle Belastung der HKK sei durch ihren Haushalt nicht gedeckt.

Die HKK hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, daß der Beschluß der Beteiligten zu 2) vom 3.6.1980 unwirksam ist, hilfsweise das Verfahren an das Verwaltungsgericht Bremen, Allgemeine Kammern, zu verweisen, weiter hilfsweise, das Verfahren an das Arbeitsgericht Bremen zu verweisen.

Der Personalrat … hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist den Ausführungen der HKK entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen – hat mit Beschluß vom 23.3.1981 dem Hauptantrag entsprochen: Der Beschluß der ESt sei unwirksam, weil die darin getroffene Regelung als Dienstvereinbarung zu qualifizieren, als solche aber nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nicht zulässig sei, denn sie enthalte generelle Regelungen der Arbeitsentgelte, die üblicherweise durch Tarifvertrag getroffen würden.

Der Beschluß, auf dessen Gründe gleichfalls Bezug genommen wird, ist dem Personalrat am 26.3.1981 zugestellt worden. Am 3.4.1981 hat der Personalrat Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Im Beschwerdeverfahren ist durch Änderung des Rubrums klargestellt worden, daß als Antragsteller nicht die HKK, sondern deren Vorstand das Verfahren betreibt.

Der Personalrat trägt vor:

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den § 62 BremPersVG herangezogen. Die ...

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