Leitsatz (amtlich)
1. Zur rechtlichen Bedeutung des Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) „Stellenplan – Stellenbewertung” für die Dienstpostenbewertung.
2. Die Dienstpostenbewertung unterliegt der aufsichtsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Normenkette
BBesG § 18 v. 23.5.1975, BGBl I S. 1173 mit späteren Änderungen; GO NW § 108
Tatbestand
Der Rat der klagenden Stadt T. beschloß, dem Beigel. zum Stadtoberamtsrat zu befördern und die von diesem eingenommene Stelle als Leiter der Stadtkasse von BesGr. A 12 nach A 13 g.D. anzuheben. Dieser Beschluß wurde durch die beklagte Aufsichtsbehörde beanstandet und aufgehoben, weil die Stellenbewertung dem Stellenplangutachten der KGSt widerspreche. Mit Klage und Berufung hat die Kl. geltend gemacht, bei Ausübung ihrer Personalhoheit nicht an das KGSt-Gutachten gebunden zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kl. hat keinen Erfolg.
Die streitige Aufhebungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 108 GO NW.
Die von den Bekl. aufgehobenen Ratsbeschlüsse verletzten in dem bei Anwendung des § 108 Abs. 1 GO NW maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses besoldungsrechtliche Grundsätze der Dienstpostenbewertung.
Nach § 18 BBesG v. 23.5.1975, BGBl I S. 1173, mit späteren Änderungen, sind die Funktionen u. a. der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Diese Regelung bezweckt, die Beamtenbesoldung zu konsolidieren und das Prinzip der Besoldungsgerechtigkeit im Lichte des Art. 3 GG sowie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besoldung zu vervollkommen. § 18 BBesG ist unter diesen Voraussetzungen nicht nur Programmsatz, sondern als Ausfluß und Konkretisierung des Art. GG unmittelbar geltendes Recht.
– Vgl. dazu Schwegmann/Summer, BesG, Komm., Erl. 2 zu § 18; Gern, Zur Rechtmäßigkeit der Stellenobergrenzenverordnung im kommunalen Bereich, in: DVBl 1978, 789 f (789/790) –
Die Dienstpostenbewertung ist eine Subsumierung von Dienstgeschäften, je nach ihren Anforderungen, unter das entsprechend wertige Amt der Besoldungsordnung.
– Lange, VerwArch Bd. 55, S. 34 f (42); Franz Mayer, Zur Problematik der Dienstpostenbewertung, ZBR 1971, 225 f (226 f) –
Ein bestimmtes Bewertungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Die Gemeinden können daher auf Grund ihrer Personal- und Organisationshoheit im Rahmen der Besoldungsvorschriften und des öffentlichen Dienstrechts Bewertungsverfahren entwickeln und anwenden, die geeignet sind, zu dem in § 18 BBesG gesetzten Ziel zu führen.
– Vgl. dazu Koerner, Die Beschränkung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Besoldung ihrer Beamten, Veröffentlichungen der KGSt (1970), S. 104 m.w.N. –
Ob die dargestellten rechtlichen Grenzen im Einzelfall eingehalten worden sind, unterliegt jedoch der aufsichtsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
– Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.11.1967 – II OVG A 23/67 –, DVBl 1969, 77 f (die dagegen gerichtete Revisionsbeschwerde hat des BVerwG durch Beschl. v. 29.10.1968 – VI B 11.68 –, DVBl 1969, 151, zurückgewiesen).Allerdings hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf eine richtige Bewertung seines Dienstpostens, mag eine höhere Dienstpostenbewertung häufig auch zu einer entsprechenden Beförderung des Dienstposteninhabers führen: Vgl. Urt. des XII A 835/74 – u. v. 28.5.1974 – XII A 45/72 –
Eine sachgerechte Funktionsbewertung hat sich an den mit einem Dienstposten verbundenen Anforderungen auszurichten. Zunächst ist festzustellen, welche Dienstgeschäfte den Beamten auf ihren Dienstposten obliegen, was sie im einzelnen zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu verrichten haben. Sodann sind diese Dienstgeschäfte im einzelnen zu bewerten und die jeweiligen Dienstposten nach ihrer festgestellten Gesamtwertigkeit in das bestehende Wertgefüge der Besoldungsanordnung einzureihen.
Die Arbeitslehre unterscheidet im allgemeinen zwischen summarischen und analytischen Bewertungsverfahren (wird ausgeführt).
Beide – sachgerechten – Bewertungsmethoden haben Eingang in das Gutachten des KGSt „Stellenplan-Stellenbewertung” gefunden, das z. Zt. in 5. Aufl. (1970) vorliegt. Mit diesem Gutachten haben sich die Kommunalverwaltungen durch interkommunale Zusammenarbeit systematisch und methodisch überörtliche Organisationsgrundlagen geschaffen.
– Vgl. Koerner, aaO. S. 52/53 –
In ihm sind Grundsätze für eine Analyse des Amtsinhaltes und für die bei der Bewertung maßgebenden objektiven Kriterien aufgestellt worden. Auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung werden außerdem Wertfaktoren als Richtwerte für die Feststellung des Arbeitsweges der typischen Stellen der Kommunalverwaltungen mitgeteilt. Sowohl durch die Bewertungsgrundsätze als auch durch die Wertfaktoren wird den Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe der Bewertung der einzelnen Stellen und d...