Für die Frage einer zutreffenden Eingruppierung kommt es auch nicht auf die Durchführung und das Ergebnis einer sog. analytischen Stellenbewertung an. Für die Beamten gilt ein einheitliches analytisches Bewertungsmodell. Ein allgemein anerkanntes analytisches Bewertungsverfahren stellt das Bewertungsmodell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) von 1982 dar. In dieser werden die Tätigkeiten nach einzelnen Anforderungsarten wie z. B. Können, Erfahrung, geistige und körperliche Belastbarkeit, Grad der Selbstständigkeit, Grad der Verantwortung etc. gegliedert. Der Beamte hat weder einen Anspruch auf Ausweisung einer Planstelle entsprechend der Bewertung seines Dienstpostens noch einen Anspruch auf Beförderung. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan und die Bewertung von Dienstposten erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, sondern dient allein öffentlichen Interessen.
Demgegenüber handelt es sich bei dem vom TVöD (VKA) vorgeschriebenen Bewertungsverfahren um eine summarische Bewertungsmethode. Der Arbeitsplatz wird dabei in seiner Gesamtheit betrachtet. Im Vergleich zur analytischen Dienstpostenbewertung für Beamte wird auf eine Gewichtung der einzelnen Anforderungen untereinander verzichtet. Bei den Beschäftigten müssen bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein, um in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Bei den Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die auslegungsbedürftig sind und somit bei den für die Bewertung zuständigen Sachbearbeitern immer wieder zu Schwierigkeiten führen. Die auszuübende Tätigkeit ist unter diese Tätigkeitsmerkmale zu subsumieren und aus der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich kraft Tarifautomatik die Eingruppierung des Beschäftigten. § 12 TVöD (VKA) i. V. m. Anlage 1 sieht eine analytische Stellenbewertung als Voraussetzung für eine tarifgerechte Eingruppierung nicht vor. Dementsprechend dürfen nach der Rechtsprechung des BAG bei der Bewertung von Beschäftigtenstellen aus der Besoldung von Beamten mit derselben Tätigkeit keine Schlüsse gezogen werden. Dies führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten und zu Unfrieden bei Beschäftigten, wenn gleiche Tätigkeiten von Beamten und Beschäftigten ausgeübt werden, die Bewertung jedoch voneinander abweicht. Daran ändert auch die vergleichende Übersicht der Entgeltgruppen des TVöD zu den Besoldungsgruppen des Beamtenbesoldungsrechts in Nr. 9 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) nichts. Diese vergleichende Übersicht regelt nur die Frage, wie viele Mitarbeiter einem Beschäftigten unterstellt sind, sofern sich dessen Eingruppierung nach der Anzahl der insgesamt unterstellten Mitarbeiter richtet. Dann rechnen zu den Unterstellten auch die Beamten vergleichbarer Besoldungsgruppen.
Die analytische Stellenbewertung spielt somit lediglich im Bereich der Bewertung von Beamtenstellen eine Rolle.