rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Das der Zuweisung eines Werkdienstwohnung einer Gemeinde an einen in ihrem Dienste stehenden Arbeiter zugrunde liegende Rechtsverhältnis gehört nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Arbeitsrecht an.
2. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die Werkdienstwohnungsvergütung durch VA festzusetzen.
3. Für eine Klage gegen einen VA, durch den die Werkdienstwohnungsvergütung festgesetzt worden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Nr. 2, 3 Vorschriften über Werkdienstwohnungen für die nichtbeamteten Bediensteten des Landes NRW (Werkdienstwohnungsvorschriften – WWV NW –) v. 9.11.1965, MBl NW S. 468; § 65 Bundes-Angestelltentarifvertrag für Bund, Länder und Gemeinden – BAT – v. 23.2.1961, GMBl S. 138; § 65 Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes – MTB II – v. 27.2.19.64, GMBl 175; § 69 Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder – MTL II – v. 27.2.1964, MBl NW S. 581; § 62 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMD-G II – v. 31.10.1962.
Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 2 K 271/72) |
Tatbestand
Der Kl. ist bei der Stadt H. aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeiter beschäftigt und benutzt eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung. Mit Schreiben v. 30.9.1971 setzte der bekl. Oberstadtdirektor der Stadt H. für die Werkdienstwohnung des Kl. eine höhere Werkdienstwohnungsvergütung fest. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist für die Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben, denn es handelt sich bei dem Verfahren um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO).
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Werkdienstwohnungsverhältnis zwischen einem öffentlichen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Der Kl. macht im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar Ansprüche aus dem Werkdienstwohnungsverhältnis geltend, sondern beantragt die Aufhebung des Besch. des Bekl. v. 30.9.1971 und des Widerspruchsbesch. v. 8.2.1972. Hierbei handelt es sich um VA'e. (Wird ausgeführt.)
Stellen die Besch. vom 30.9.1971 und 8.2.1972 aber VA'e dar, so ist es für die Zulässigkeit des Rechtsweges unerheblich, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen ist. Dies hat lediglich Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Behörde berechtigt war, einen Sachverhalt durch VA zu regeln. Selbst wenn daher im vorliegenden Fall das Werkdienstwohnungsverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen wäre, so hat der Bekl. den Kl. jedenfalls dadurch, daß er zur Ausgestaltung dieses privaten Rechtsverhältnisses eine hoheitliche Regelung in Gestalt eines VA erlassen hat, in ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis einbezogen mit dem Anspruch, dem Kl. gegenüber zu hoheitlichem Handeln befugt zu sein. Ein Streit über die Aufhebung dieser öffentlich-rechtlichen Maßnahme stellt daher eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar.
Vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.10.1968 – II A 1139/66 –, ZMR 1969, 136.
Die Klage ist auch begründet.
Das VG hat zutreffend die Ansicht vertreten, daß die angefochtenen Besch. rechtswidrig und damit aufzuheben seien, weil der Bekl. auf dem Gebiete des privaten Rechts durch Hoheitsakt tätig geworden sei.
Das Werkdienstwohnungsverhältnis zwischen dem Bekl. und dem Kl. ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur, denn es ist Teil der zwischen ihnen bestehenden arbeitsrechtlichen Beziehungen. Der gegenteiligen Ansicht des Bekl. kann nicht gefolgt werden.
Das ergibt sich bereits, aus dem Wesen des Werkdienstwohnungsverhältnisses. Nach Nr. 2 WWV NW sind Werkdienstwohnungen solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die nichtbeamteten Bediensteten als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Werkdienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Werkdienstwohnung ist somit an die Innehabung eines bestimmten Dienstpostens gebunden. Die Werkdienstwohnung gehört damit zur Ausgestaltung des betreffenden Dienstpostens. Dabei ist die Zurverfügungstellung der Werkdienstwohnung als eine teilweise Abgeltung der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung durch Gewährung eines Sachbezuges anzusehen, dessen wirtschaftlicher Wert durch die Höhe des zu ermittelnden Werkdienstwohnungsvergütung bestimmt wird. Dies ergibt sich aus Nr. 3.1 WWV NW, denn danach ist die Werkdienstwohnungsvergütung der Betrag, der dem nichtbeamteten Bediensteten bei Einräumung einer Werkdienstwohnung auf seine Bezüge angerechnet wird.
Vgl. Ambrosius-Wirth, Dienst-, Werkdienst- und Mietwohnungsvorschriften für NRW, Teil II, Anm. 1) zu Nr. 3 WWV; ebenso für Dienstwohnungen der Beamten: Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, § 74 RdNr. Nr. 4.
Angesichts dieser rechtlichen Bindung der Zuweisung und Nutzung einer Werkdienstwohnung an einen bestimmtet Dienstposten und die dessen Inhaber dafür gewährte Vergütung ist das Werkdienstwohnungsverhältnis...