Die §§ 32–45 BPersVG regeln die Geschäftsführung der Personalvertretung.
8.1 Der Vorstand
Nach § 34 Abs. 1 BPersVG bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand, bestehend aus je einem Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppe. Jede Gruppe wählt getrennt von der anderen ihr Vorstandsmitglied. Der Vorstand besteht somit aus 2 Mitgliedern, einem Beamtenvertreter und einem Arbeitnehmervertreter. Zudem besteht die Möglichkeit bei großen Gremien (11 oder mehr Mitglieder) 2 weitere Vorstände hinzuzuwählen (§ 34 Abs. 2 BPersVG).
8.2 Wahl des Vorsitzenden
Er wird durch beide Gruppen gemeinsam gewählt, woraus deutlich wird, dass nicht zwingend der Vorstandsvertreter der zahlenmäßig stärker vertretenen Gruppe den Vorsitzenden stellen muss. Das andere Vorstandsmitglied ist kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender.
Verzichtet eine Gruppe auf die Vertretung im Vorstand oder auf den stellvertretenden Vorsitz, kann von der gesetzlichen Grundbesetzung abgewichen werden. Denkbar ist also ein Vorstand, der ausschließlich mit Arbeitnehmern besetzt ist, weil das (möglicherweise) einzige Beamtenmitglied auf die Position verzichtet.
Im Übrigen kann der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied durch einfache Stimmenmehrheit des Gremiums bzw. der betreffenden Gruppe wieder seines Amtes enthoben werden. Die Abwahl ist genauso wie die Wahl selbst nicht an besondere Formvorschriften gebunden. Auch sind keine qualifizierten Mehrheiten erforderlich. Der Ausdruck des Vertrauensverlustes seitens des Gremiums genügt zur Abwahl. Die Mitgliedschaft im Personalrat selbst wird hierdurch jedoch nicht berührt.
8.3 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BPersVG). Hierzu zählen vor allem die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Personalrats, vorbereitende Verhandlungen, Ausarbeitung und Beschaffung der für die Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nötigen Unterlagen, Organisation des Verwaltungs- und Bürobetriebs des Personalrats.
Nicht zu den laufenden Geschäften und damit nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Vorstands oder gar des Vorsitzenden gehören alle Maßnahmen des Personalrats, für die das Gesetz eine Beschlussfassung des Personalrats vorsieht.
Hierzu gehören allen voran die in Form der Anhörung, Mitwirkung oder Mitbestimmung beteiligungspflichtigen Angelegenheiten.
Außerdem bestimmt der Personalrat nach § 35 Abs. 1 BPersVG, welches der nach § 34 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Aufgabe des Vorsitzenden ist es sodann insbesondere, den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse nach außen zu vertreten (§ 35 Abs. 2 BPersVG).
Betrifft eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe und gehört der Vorsitzende dieser Gruppe nicht an, kann er den Personalrat nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied der durch die Angelegenheit betroffenen Gruppe vertreten.
8.4 Sitzungen des Personalrats
8.4.1 Einberufung und Leitung
Die erste (konstituierende) Sitzung des Personalrats wird vom Wahlvorstand einberufen und bis zur Bestellung eines Wahlleiters vom Wahlvorstand geleitet (§ 36 Abs. 1 BPersVG). Die weiteren Sitzungen des Personalrats werden vom Personalratsvorsitzenden anberaumt. Jedoch können die in § 36 Abs. 3 BPersVG aufgezählten Personen (z. B. der Dienststellenleiter) und Gruppen (z. B. ein Viertel der Personalratsmitglieder) die Einberufung einer Sitzung und die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tagesordnung verlangen. Verweigert der Vorsitzende dem nachzukommen, handelt es sich hierbei um eine grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 30 BPersVG und eröffnet den übrigen Personalratsmitgliedern die dort genannten Optionen.
Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er muss die Mitglieder und weitere teilnahmeberechtigte Personen (z. B. die Schwerbehindertenvertretung) so rechtzeitig laden, dass diese noch ausreichend Zeit haben, sich auf die gleichzeitig übermittelte Tagesordnung vorzubereiten (§ 36 Abs. 2 BPersVG).
Es genügt nicht, die Tagesordnung erst in der Sitzung zu überreichen.
Punkte, die nicht auf der Tagesordnung benannt sind oder aber nicht rechtzeitig bekannt gemacht wurden, dürfen in der Sitzung grundsätzlich auch nicht beschlossen werden (Ausnahmen s. u.).
Außerdem erfüllt die Tagesordnung ihren Vorbereitungszweck nur dann, wenn sie über die geplanten Sitzungsthemen so ausreichend informiert, dass die Teilnehmer sich darüber bereits vorbereitend Gedanken machen können. Die Tagesordnung muss also gezielt Rückfragen zu den einzelnen Themen erlauben, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Wird ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig bekannt gegeben, so kann darüber nur dann im Personalrat entschieden werden, wenn alle geladenen Mitglieder erschienen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Das heißt, eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn der Personalrat vollzählig ist und die Änderung einstimmig beschließt.