Leitsatz für das Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Personalrat ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Danach haben Dienststelle und Personalvertretung zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Mit dem Programmsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll demnach sichergestellt werden, dass jede Seite die andere unterstützt, damit sie die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann, dass Meinungsverschiedenheiten in den vom Gesetz vorgesehenen Formen ausgetragen werden und dass die Beziehung zwischen den Beteiligten geprägt ist von Offenheit und Ehrlichkeit, mithin frei von Misstrauen. Dabei ist das Eintreten für die Interessen der Beschäftigten der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle untergeordnet, weil die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben Pflicht aller Beschäftigten ist.
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist jedoch nicht nur leerer Programmsatz, er dient auch als allem Handeln immanente Auslegungsregel. So hat das Bundesarbeitsgericht für die Privatwirtschaft zu § 80 Abs. 2 BetrVG, der ein Einblicknahmerecht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter gewährt, im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit entschieden, dass dieses Recht unter Umständen die Befugnis mit enthält, sich Notizen über den Inhalt dieser Listen zu machen. Ein solches Einsichtsrecht ergibt sich für den öffentlichen Dienst aus § 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Personalrat das Speichern von personenbezogenen Daten, die dieser im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 BPersVG gewonnen hat, ohne Einwilligung der Betroffenen nicht speichern darf.
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auch selbst Grundlage unmittelbarer Rechte und Pflichten. Deshalb ist es dem Dienststellenleiter beispielsweise verwehrt, im Rahmen von § 70 BPersVG aus einer Fristversäumung des Personalrats das Recht herzuleiten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme ohne seine Zustimmung durchzuführen, wenn der Dienststellenleiter, sei es auch unbeabsichtigt, die Einhaltung der Frist verhindert hat.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird durch mehrere Bestimmungen im Bundespersonalvertretungsgesetz konkretisiert: