§ 80 BPersVG regelt Tatbestände der Mitbestimmung in organisatorischen Inhalten. Diese haben entweder kollektiv-personellen Charakter oder betreffen Fragen der Ordnung innerhalb der Dienststelle.
Die Tatbestände unterliegen grundsätzlich der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Ausgenommen sind nach § 75 Abs. 3 BPersVG die Tatbestände der § 80 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und 19 bis 21 BPersVG. Diese sind lediglich eingeschränkt mitbestimmungspflichtig. Hier hat die Einigungsstelle keine Spruch-, sondern lediglich eine empfehlende Kompetenz.
Der Personalrat übt sein Mitbestimmungsrecht entweder durch Beteiligung im Wege des Beteiligungsverfahrens nach § 70 BPersVG bei beabsichtigten Einzelentscheidungen aus oder durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung. Ob die Dienststellenparteien eine Dienstvereinbarung abschließen oder aber die Beteiligung im Einzelfall regeln, liegt in ihrem Ermessen.
Die Personalvertretung hat zur Einführung und Umsetzung jeweils ein Initiativrecht (s. o.).
Das Mitbestimmungsrecht ist jedoch schon dem Wortlaut nach eingeschränkt. Voraussetzung ist wegen des sog. Gesetzes- oder Tarifvorbehalts jedoch in jedem Fall, dass eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, welche den betreffenden Sachverhalt abschließend und unmittelbar regelt.
In Abgrenzung zur Mitbestimmung in Personalangelegenheiten oder solchen nach § 79 BPersVG haben die Beteiligungsrechte der Personalvertretung nicht nur Einzelfallbezug, sondern Kollektivbezug. Nur wenn dieser gegeben ist, sind die Mitbestimmungstatbestände tatsächlich eröffnet. Hierzu passt der umfassende persönliche Anwendungsbereich der Tatbestände, der zumeist alle Beschäftigungsgruppen, d. h. auch Beamte, einschließt.
Lediglich die Ziffern 7–9 bilden hierzu eine Ausnahme. Deren Anwendung beschränkt sich auf die Gruppe der Arbeitnehmer, welche die ehemaligen Arbeiter und Angestellten einschließt. Die Versagung der Zustimmung zu Maßnahmen unterliegt nicht einem Ausschlusskatalog entsprechend des § 78 Abs. 5 BPersVG. Das bedeutet, dass der Personalrat auch andere als die genannten Gründe zur Versagung der Zustimmung heranziehen kann. Schranke der Versagung der Zustimmung ist jedoch der Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Aufgabenstellung. Wird die Zustimmung verweigert aus Gründen, die offensichtlich keinen personalvertretungsrechtlichen Bezug haben, kann die Dienststelle die Maßnahme dennoch durchführen, ohne zuvor ein Einigungsverfahren nach den §§ 71 ff. BPersVG angestrebt zu haben. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Mitbestimmungsgebot ist die Unwirksamkeit der Maßnahme.
Im Einzelnen bestehen Mitbestimmungsrechte bei:
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden sowie die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen
(§ 80 Abs. 1 Nr. 1-3 BPersVG)
Hiervon umfasst sind Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie der Verteilung der gesetzlichen (§ 72 BBG, §§ 3ff. ArbZG), tariflichen (§ 6 TVöD/TV-L) oder arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit auf die jeweiligen Wochentage.
Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit unterliegt somit grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Jedoch kann sich die Mitbestimmung auf die Verschiebung der Arbeitszeitdauer aus besonderen Anlässen erstrecken, wenn eine entsprechende Anordnung kollektiven Bezug hat (z. B. Anordnen von Überstunden für die gesamte oder Teile der Belegschaft aufgrund saisonal bedingten Anfalls von Arbeitsspitzen). Dies ergibt sich aus der fehlenden Einschränkung des Gesetzestextes auf regelmäßig geltende Regelungen.
Die Mitbestimmung entfällt auch nicht, wenn der oder die betroffenen Beschäftigten mit der Arbeitszeitänderung oder beispielsweise einer Überstundenanordnung einverstanden sind.
Die im Zuge der Reform des Gesetzes im Jahr 2021 eingeführten Tatbestände der Nr. 2 und 3 haben überwiegend klarstellenden Charakter. Die aufgeführten Sachverhalte zur Arbeitszeit dürften schon bisher der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen gewesen sein, da sie durchweg auch die Lage der Arbeitszeit nach Nr. 1 betreffen bzw. tangieren. Die Aufnahme der Mitbestimmungstatbestände bildet damit das Bedürfnis der personalvertretungsrechtlichen Praxis ab, klarzustellen, dass auch flexible Arbeitszeiträume vom Mitbestimmungstatbestand erfasst sind.
§ 80 Abs. 2 BPersVG enthält eine Ausnahmeregel für die Fälle, in denen die Verwaltung durch unvorhersehbare Umstände gezwungen ist, für eine Mehrheit von Beschäftigten kurzfristig Arbeitszeitregelungen zu treffen. An die Ausnahmeregelung ist jedoch ein streng objektiver Maßstab anzulegen.
Zweck des Mitbestimmungstatbestandes ist, den Personalrat in die Lage zu versetzen, sich schützend für die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigten einzusetzen. Überbeanspruchung oder Gefährdung körperli...