Die Personalvertretung ist das Repräsentativorgan der Beschäftigten der Dienststelle. Sie hat die Aufgabe, die Bediensteten an der Regelung des Dienstbetriebs sowie an der Gestaltung der Arbeits- und Dienstverhältnisse zu beteiligen und hierbei insbesondere die Interessen des Personals zu vertreten. Die Personalvertretung ist jedoch keine reine Interessenvertretung. Nach § 2 Abs. 1 BPersVG ist sie nämlich verpflichtet, mit der Dienststelle zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Die Personalvertretung ist insoweit gleichberechtigter Partner des Leiters der Dienststelle.
Die Personalvertretung ist ein dienststelleninternes Organ, insbesondere besitzt sie keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann weder Vermögensträger sein (z. B. nicht Träger einer Sozialeinrichtung) noch kommt eine (vermögensrechtliche) Haftung für von ihr vorgenommene Handlungen in Betracht. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (etwa aus § 1004 BGB auf Widerruf einer ehrkränkenden Äußerung) können deshalb nur gegen einzelne Personalratsmitglieder, nicht gegen die Personalvertretung gerichtet werden. Für den Fall, daß die Personalvertretung ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt, sieht § 28 BPersVG lediglich die Möglichkeit der Auflösung des Gremiums durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vor. Antragsberechtigt sind der Leiter der Dienststelle, ein Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft.
Die Personalvertretung kann in beschränktem Umfang nach außen handelnd auftreten. So kann sie im Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht Anträge stellen, um ihre Rechtsposition gerichtlich klären zu lassen.
Die Dienststelle hat sich geweigert, den Personalrat bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen. Dieser beantragt hierauf beim Verwaltungsgericht festzustellen, daß ihm bei der Maßnahme aus § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Die Mitglieder des Personalrats haben ein Ehrenamt inne. Daraus folgt insbesondere, daß sie ihr Amt unentgeltlich auszuführen haben (§ 46 Abs. 1 BPersVG ). Sie dürfen also für ihre Personalratstätigkeit weder eine Vergütung noch sonstige Vorteile erhalten. Um die Unabhängigkeit der Personalvertretung sicherzustellen, verbietet § 8 BPersVG, Personalratsmitglieder oder andere Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen (z. B. Mitglieder des Wahlvorstands), bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern oder wegen ihrer Tätigkeit zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Diese allgemeine Schutznorm wird für die einzelnen Funktionsträger durch weitere Vorschriften konkretisiert, so vor allem durch Regelungen über Dienstbefreiung und Freistellung sowie durch Vorschriften zum Schutz des Arbeitsplatzes.
8.1 Dienstbefreiung – Freizeitausgleich
Jedes Personalratsmitglied hat Anspruch auf Dienstbefreiung (= Arbeitsbefreiung), soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Personalratsaufgaben erforderlich ist. Solche Aufgaben sind beispielsweise die Vorbereitung und Abhaltung von Sitzungen, die Durchführung von Sprechstunden sowie die Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden. Für die Frage der Erforderlichkeit ist entscheidend, ob das Personalratsmitglied "bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden." Da die Dienststelle die Personalratstätigkeit nicht kontrollieren darf und das einzelne Personalratsmitglied Vorgesetzten gegenüber hierzu ebenfalls keine konkreten Angaben machen muß, hat der Arbeitgeber im Normalfall kaum eine Handhabe, um die Erforderlichkeit zu verneinen.
Will ein Personalratsmitglied von der Dienstbefreiung Gebrauch machen, so bedarf es keiner Genehmigung seitens der Dienststelle. Allerdings muß das Mitglied seinen Vorgesetzten benachrichtigen, wenn es den Arbeitsplatz verlassen oder Dienstaufgaben unerledigt lassen muß. Untersagt der Vorgesetzte jedoch die Arbeitsunterbrechung, so darf sich das Personalratsmitglied nicht vom Arbeitsplatz entfernen. In diesem Fall bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts – eventuell im Weg einer einstweiligen Verfügung – herbeizuführen.
Es gehört zu den Pflichten jedes Personalratsmitglieds aus seinem Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis, sich bei seinem Vorgesetzten vor der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben abzumelden und sich danach wieder zurückzumelden. Die Dienststelle kann hierzu in einer Dienstanweisung nähere Regelungen erlassen.
Die infolge der Dienstbefreiung entstehende Versäumnis von Arbeitszeit führt zu keiner Minderung der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgelts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Es sind die Bezüge fortzuzahlen, die der Personalrat erhalten hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte, also auch zum Beispiel Zuschläge für infolge der Personalratstätigkeit ausgefallene Überstunden (Lohnausfallprinzip).
Wer...