Nach § 4 Abs. 2 TVöD kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zuweisen. Die Maßnahme ist der beamtenrechtlichen Regelung des § 123a BRRG nachgebildet. Sie ermöglicht die Zuweisung des Beschäftigten zu öffentlichen oder privaten Arbeitgebern im In- und Ausland, welche den allgemeinen Teil des TVöD nicht anwenden. In Betracht kommen etwa Tätigkeiten bei Einrichtungen der Europäischen Union, bei Behörden anderer Staaten oder bei in Formen des Privatrechts (GmbH, AG) betriebenen Gesellschaften im In- und Ausland.
Die Zuweisung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die Maßnahme muss im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse liegen. Ein dienstliches Interesse kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber eng mit der aufnehmenden Einrichtung zusammenarbeitet. Ein öffentliches Interesse liegt bereits dann vor, wenn die Zuweisung der zuverlässigen Aufgabenerfüllung durch den Dritten dient und die Öffentlichkeit hieran beispielsweise aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen interessiert ist.
- Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Beschäftigten. Allerdings kann der Beschäftigte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. In Betracht kommen etwa gewichtige private Härten, die das dienstliche Interesse überwiegen. Nicht ausreichend sind beispielsweise längere Anreisezeiten zur Arbeit oder die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung.
- Die Maßnahme kann nur vorübergehend erfolgen. Die Norm enthält jedoch keine zeitliche Höchstgrenze. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere bei entsprechendem dienstlichen oder öffentlichen Interesse, kann der Beschäftigte dem Dritten auch für einen langen Zeitraum, etwa für mehrere Jahre, zugewiesen werden.
- Es muss eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit übertragen werden. Dem Beschäftigten muss daher eine Arbeit zugewiesen werden, für die er mindestens das gleiche Entgelt erhält.
Die Rechtsstellung des Beschäftigten ändert sich durch die Zuweisung nicht (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TVöD ), sein bisheriger Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten besteht also fort. Allerdings unterliegt seine Tätigkeit vor Ort jetzt dem Weisungsrecht der aufnehmenden Stelle. Erhält der Beschäftigte aus seiner Verwendung bei dem Dritten Bezüge, sind diese auf sein vom Arbeitgeber weitergezahltes Entgelt anzurechnen § 4 Abs. 2 Satz 4 TVöD .
Im Falle einer Zuweisung ist der Beschäftigte verpflichtet, seine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Somit gilt es stets zu prüfen, ob die Zuweisung einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bedarf oder unter einen der in § 1 Abs. 3 AÜG normierten Ausnahmetatbestand subsumiert werden kann (Näher Ziffer 4.).