Nach dem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist dieses Gesetz … nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung

zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes

a) das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und

b) die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird.

Personalgestellungen gem. § 4 Abs. 3 TVöD sind erlaubnisfrei zulässig, da sie aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes erfolgen. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform des jeweiligen Arbeitgebers. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung dürfte jedoch sein, dass der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband an den Tarifvertrag gebunden ist (vgl. § 3 Abs. 2 TVG). Eine bloße Verweisung im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag wird wohl nicht als ausreichend erachtet werden, weil in diesem Fall die Personalgestellung nicht "aufgrund eines Tarifvertrags", sondern aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Die Servicebereiche eines kommunalen Krankenhauses werden in eine privatrechtlich organisierte Service-GmbH überführt.

Nach der Gesetzesbegründung findet – unabhängig von vorstehend geschilderter Ausnahmeregelung – das AÜG keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Arbeitnehmer aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt bzw. zugewiesen werden. Als typischer Anwendungsfall hierfür wird u. a. die Zuweisung von Beschäftigten zu gemeinsamen Einrichtungen nach § 44g SGB II genannt.[1] Konkret betroffen sind die Arbeitsgemeinschaften, die die Kommunen mit der Agentur für Arbeit gebildet haben (bisherige Jobcenter zur Betreuung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern, "Hartz-IV").

Nach dem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG ist dieses Gesetz des Weiteren nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung

zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden.

Damit sind auch Abordnungen gem. § 4 Abs. 1 TVöD, Zuweisungen gem. § 4 Abs. 2 TVöD und anderweitige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit künftig erlaubnisfrei, soweit sowohl der verleihende Arbeitgeber als auch der entleihende Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

 
Praxis-Beispiel

Interkommunale Zusammenarbeit

Mehrere Kommunen betreiben eine gemeinsame Kindertagesstätte, in der die bisherigen Erzieherinnen und Erzieher, die bei der einzelnen Kommune angestellt bleiben, tätig werden.

 
Praxis-Tipp

Personalgestellung ohne Auslagerung von Aufgaben erlaubnispflichtig

Erlaubnispflicht besteht jedoch, wenn der Fall einer Auslagerung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf private Arbeitgeber nicht gegeben ist. Eine Personalgestellung in einem solchen Fall liegt außerhalb der Ausnahmevorschrift § 4 Abs. 3 TVöD. Soweit ein privatrechtlich organisierter Arbeitgeber beteiligt ist, sind Personalgestellungen weiterhin erlaubnispflichtig.

Für diese greift auch die Begrenzung der Höchstdauer einer Leiharbeit bezogen auf den einzelnen Beschäftigten von 18 Monaten, sofern nicht im Tarifvertrag eine höhere Arbeitnehmerüberlassungsdauer vereinbart wird oder eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kraft Betriebs- oder Dienstvereinbarung dies zulässt.

 
Praxis-Beispiel

So haben verschiedene Krankenhäuser Medizinische Versorgungszentren als GmbH gegründet, in denen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte tätig sind. Es handelt sich nicht um eine Auslagerung aus dem öffentlichen Dienst. Die Herausnahmevorschrift gilt nicht. Wird Krankenhauspersonal an das MVZ überlassen, so handelt es sich um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung.

[1] Bundesratsdrucksache 294/16, S. 18.

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