Nach dem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung

zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes

a) das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und

b) die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird.

Personalgestellungen gem. § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H sind nach Inkrafttreten der Reform erlaubnisfrei zulässig, da sie aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes erfolgen. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform des jeweiligen Arbeitgebers. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung dürfte jedoch sein, dass der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband an den Tarifvertrag gebunden ist (vgl. § 3 Abs. 2 TVG). Eine bloße Verweisung im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag wird wohl nicht als ausreichend erachtet werden, weil in diesem Fall die Personalgestellung nicht "aufgrund eines Tarifvertrags", sondern aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung erfolgt.

Nach der Gesetzesbegründung findet – unabhängig von vorstehend geschilderter Ausnahmeregelung – das AÜG keine Anwendung, wenn Personalgestellungen gesetzlich vorgesehen sind und Arbeitnehmer aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einer anderen juristischen Person zur Verfügung gestellt bzw. zugewiesen werden. Als typischer Anwendungsfall hierfür wird u. a. die Zuweisung von Beschäftigten zu gemeinsamen Einrichtungen nach § 44g SGB II genannt (Bundesratsdrucksache 294/16, S. 18).

Nach dem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG ist dieses Gesetz des Weiteren nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung

zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden.

Damit sind auch Abordnungen gem. § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H, Zuweisungen gem. § 4 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H und anderweitige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit künftig erlaubnisfrei, soweit sowohl der verleihende Arbeitgeber als auch der entleihende Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Arbeitnehmerüberlassungen – außerhalb der Personalgestellung aufgrund § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H – sind, soweit ein privatrechtlich organisierter Arbeitgeber beteiligt ist, weiterhin erlaubnispflichtig. Für diese greift auch die vorgesehene Begrenzung der Höchstdauer einer Leiharbeit bezogen auf den einzelnen Beschäftigten von 18 Monaten, sofern nicht im Tarifvertrag eine höhere Arbeitnehmerüberlassungsdauer vereinbart wird oder eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kraft Betriebs- oder Dienstvereinbarung dies zulässt.

Gleiches gilt für den TV-V.

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