Nach den Entscheidungen des EuGH vom 17.11.2016 und des BAG vom 21.2.2017 ist der Einsatz von DRK-Schwestern auf der Basis von Gestellungsverträgen mit DRK-Schwesternschaften grundsätzlich als Arbeitnehmerüberlassung zu werten. Entscheidend ist, ob das Mitglied der Schwesternschaft über eine einem Arbeitnehmer vergleichbare geschützte Stellung verfügt (Vergütungsanspruch, Schutz vor Kündigung, Urlaubsanspruch etc.). Dies hatte zunächst zur Folge, dass die Vorschriften des AÜG und damit u. a. auch die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zur Anwendung kamen.
Da das DRK zur Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen verpflichtet ist und diese Aufgabenstellung durch die vollständige Anwendung des AÜG erheblich behindert würde, wurde mit Geltung von 25.7.2017 die Neufassung von § 2 Abs. 4 des DRK-Gesetzes beschlossen.
§ 2 Abs. 4 des DRK-Gesetzes, gültig seit 25.7.2017, lautet:
"(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist."
Inhaltlich bedeutet dies:
Geltung des AÜG mit Ausnahme der Höchstüberlassungsdauer auch für DRK-Schwesternschaften
Nach dem DRK-Gesetz finden für gestellte DRK-Schwestern die Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten keine Anwendung. Damit ist die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft möglich.
Die übrigen Vorschriften des AÜG finden jedoch auf die DRK-Schwesternschaften Anwendung, sofern die genannte soziale Absicherung der Schwestern im Verein gegeben ist. Somit bedarf die Gestellung durch die Schwesternschaft
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Es gilt der Grundsatz der Gleichstellung mit den Arbeitnehmern des Entleihbetriebes (Equal Pay), meist Krankenhäusern, nach § 8 AÜG, und zwar von Beginn der Überlassung an.
Schwesternschaften sind nicht tarifgebunden.