Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG vor gilt es, die Vorschriften des AÜG einzuhalten.
5.1 Überblick
Mit Wirkung zum 1.4.2017 hat der Gesetzgeber das AÜG grundlegend geändert mit dem Ziel, "die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern".
Herausnahme der Personalgestellung aus dem AÜG
Mit der Gesetzesänderung wurde eine wichtige Forderung des öffentlichen Dienstes umgesetzt: Die Personalgestellung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes wurde zum 1.4.2017 aus dem Anwendungsbereich des AÜG herausgenommen. Die Ausnahmeregelung verstößt nicht gegen europäisches Recht und ist wirksam.
Mit dem Änderungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf des Weiteren "die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Hierbei soll die Arbeitnehmerüberlassung als eines der flexiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten bleiben. Mit diesem Gesetz sollen außerdem der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert sowie die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sichergestellt und konkretisiert werden."
Zusammengefasst sind folgende Regelungen zu beachten:
- Leiharbeitnehmer können bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen vereinbart werden.
- Leiharbeitnehmer werden nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von spätestens 15 Monaten.
- Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den für das BetrVG geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigten sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.
- Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, werden bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
- In § 80 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG wird der Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klargestellt.
5.2 Grundsatz: Erlaubnispflicht bei Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG
Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§§ 1, 17 AÜG).
Vom Grundsatz her ist jede Arbeitnehmerüberlassung ohne entsprechende Erlaubnis unzulässig.
Soweit Beamte betroffen sind, entfällt die Prüfung der Zulässigkeit einer Überlassung nach dem AÜG, da das Gesetz die Überlassung von Beamten nicht regelt.
Die Verleiher von Arbeitnehmern bedürfen einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, sind gem. § 9 Nr. 1 AÜG die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam. Gem. § 10 Abs. 1 AÜG wird dann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem (Leih-)Arbeitnehmer und dem Entleiher fingiert. Zudem kann der Leiharbeitnehmer gem. § 10 Abs. 2 AÜG Schadensersatz verlangen, wenn er auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem Verleiher vertraute, ohne das Fehlen der Erlaubnis zu kennen.
Soweit der Verleiher nicht selbst tarifgebunden ist, muss er die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts dem Leiharbeitnehmer gewähren (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 AÜG – sog. "equal treatment", "Equal Pay").
DRK-Schwesternschaft und Arbeitnehmerüberlassung
Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, so handelt ...