Der Leiharbeitnehmer kann von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen (§ 13 AÜG). Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers ist nach dem Gesetzeswortlaut (derzeit) nicht beschränkt auf Leiharbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet. Damit kann der Leiharbeitnehmer nach § 13 AÜG Auskunft über die beim Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen verlangen, auch wenn er keinen Anspruch auf Gewährung dieser Arbeitsbedingungen hat!
–Die Bedeutung für TVöD-/TV-L-Anwender
Nachfolgend soll kurz darauf eingegangen werden, was die Zeitarbeitsfirma – der Verleiher – aufgrund der gesetzlichen Regelung zu beachten hat. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass öffentliche Einrichtungen und Krankenhäuser verstärkt Tochterunternehmen, z. B. in Form einer Dienstleistungs-GmbH, gründen oder sich an Fremdfirmen beteiligen mit dem Ziel, neues Personal in diesen Tochtergesellschaften einzustellen und anschließend zur Aufgabenerfüllung "auszuleihen", "zu gestellen".
Stehen die verleihende Tochtergesellschaft und der "Entleiher" in einem Konzernverbund, so finden die Vorschriften des AÜG – mit wenigen Ausnahmen – keine Anwendung, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit nur "vorübergehend" bei dem anderen Konzernunternehmen leistet und nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
Liegt dagegen eine dauerhafte Überlassung vor oder wird auf eine Konzernstruktur z. B. im Hinblick auf die betriebsverfassungsrechtliche Problematik des "gemeinsamen Betriebs" bzw. die mögliche Gründung eines Konzernbetriebsrats bewusst verzichtet, so liegt beim Verleih von Arbeitnehmern der GmbH in die Einrichtung erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor. Damit sind die Vorschriften des AÜG, insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung, dem Leiharbeitnehmer die beim Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen zu gewähren, und die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu beachten.
Werden Arbeitnehmer in eine an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundene Einrichtung verliehen, so muss der Verleiher seinen Arbeitnehmern sämtliche Leistungen nach TVöD/TV-L gewähren. Soll dies vermieden werden, muss die GmbH entweder eine Tarifbindung eingehen oder einen für die Arbeitnehmerüberlassungsbranche gültigen Tarifvertrag in den Arbeitsverträgen vereinbaren. Geht der Verleiher eine Tarifbindung nicht ein, so ist das Ziel, Mitarbeiter in der GmbH zu günstigeren Konditionen einzustellen und anschließend von einem TVöD-/TV-L-Arbeitgeber kostengünstig zu entleihen, nicht umsetzbar.