(1) 1Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2Im übrigen gelten § 16 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Satz 1, §§ 21 und 22 über die Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.

 

(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 2 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden. 2Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. 3Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, daß ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet. 4§ 23 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Satz 3 und Absatz 4 und die §§ 25 bis 28 gelten sinngemäß.

 

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge