(1) 1Die in § 60 genannten Dienstkräfte der Behörden, der Gerichte und der nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wählen eine Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. 2Sie besteht aus neun Mitgliedern.

 

(2)[1] Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. Im Übrigen gelten für die Wahl, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 56 Abs. 1, § 59, § 61, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 und die §§ 64 bis 66 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Die Amtszeit nach § 63 Abs. 2 Satz 1 beginnt am 15. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren.

 

2.

Die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 freizustellende Anzahl von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte drei Mitglieder

Bis 10.07.2024:

(2) 1Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. 2Im übrigen gelten für die Wahl, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 56 Abs. 1, § 59, § 61, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 64 bis 66 entsprechend, § 64 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte drei Mitglieder freizustellen sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 11.07.2024.

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