In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei
1. |
Einstellung, |
2. |
Verlängerung der Probezeit, |
3. |
(aufgehoben) |
5. |
Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes), |
6. |
Laufbahnwechsel und Wechsel des Laufbahnzweiges (§ 16 des Laufbahngesetzes ), |
7. |
nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit, |
Bis 15.12.2020:
9. |
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, |
10. |
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht, |
11. |
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag, |
12. |
Rücknahme der Ernennung eines Beamten. |
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