(1) Als Vertretung der Lehramtskandidaten wird bei dem für Schule zuständigen Ministerium ein Personalrat gebildet.

 

(2) 1Der Personalrat für Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. 2§ 84 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. 2§ 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

 

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.

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