(1) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird eine Vertretung für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gebildet.

 

(2) 1Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. 2§ 86 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. 2§ 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

 

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge