§§ 1 - 11 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bildung von Personalräten

In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

 

(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge eng und vertrauensvoll zusammen, um den Rechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und zugleich die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.

 

(2) Dienststelle und Personalrat sollen bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und ökologische Umfeld berücksichtigen.

§ 3 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

 

(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten zusammen und können sich ihrer Unterstützung bedienen.

 

(2) 1Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

 

(3) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststellenleitung Zugang zur Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht

 

1.

unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs,

 

2.

zwingende Sicherheitsvorschriften oder

 

3.

der Schutz von Dienstgeheimnissen

entgegenstehen.

§ 4 Beschäftigte

 

(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. 2Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

 

(2) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

 

(3) 1Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer zu Ausbildungszwecken in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob für die Ausbildung eine Vergütung gewährt wird, ob gleichzeitig ein Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten besteht oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. 2Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

 

(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

 

1.

Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,

 

2.

Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, soweit dies durch Vertrag, sonstige Vereinbarungen oder behördliche Maßnahmen bestimmt ist,

 

3.

Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art geprägt ist, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

§ 5 Gruppen

 

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.

 

(2) 1Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. 2Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.

 

(3) 1In jeder Dienststelle bilden die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. 2Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

§ 6 Dienststellen

 

(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. 2Zur Dienststelle gehören auch Eigenbetriebe, soweit sie nicht nach Absatz 2 zu selbstständigen Dienststellen erklärt worden sind.

 

(2) 1Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen oder durch Organisation eigenständig sind oder einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen, sollen von der übergeordneten Behörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, wenn es

 

1.

die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder

 

2.

die übergeordnete...

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