(1) Die in einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Bediensteten der Universität und diejenigen Bediensteten der Universität, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten die Abs. 2 bis 5.
(2) Bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform ist der Betriebsrat für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig.
(3) 1Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen. 2Der Betriebsrat kann an den Sitzungen der Personalvertretung teilnehmen.
(4) 1Die Universität ist zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie kann das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 8 beauftragen. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen nach § 25a Abs. 5 Satz 6 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.
(5) 1In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, gilt § 71 mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle bei Nichteinigung beider Seiten von der oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission bestellt wird und sie oder er sich bei der Beschlussfassung zunächst der Stimme zu enthalten hat. 2Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
(6) 1Bei der Umwandlung eines Universitätsklinikums von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) üben die zum Stichtag des Formwechsels amtierenden Mitglieder der Personalräte in Marburg und Gießen bis zur Konstituierung von Betriebsräten, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab dem Formwechsel, die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), im Sinne eines Übergangsmandates aus. 2Die Geschäfte des Gesamtbetriebsrates werden im Wege eines Übergangsmandates bis zur Dauer von sechs Monaten von den Mitgliedern der Personalräte wahrgenommen. 3Vorstehendes gilt entsprechend für die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und weitere Interessenvertretungen der Mitarbeiter. 4Bei der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg anwendbare Dienstvereinbarungen und Regelungsabreden, einschließlich etwaiger Gesamtdienstvereinbarungen, gelten nach dem Formwechsel als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und als Regelungsabreden fort, bis sie durch die Betriebsparteien anerkannt, geändert oder aufgehoben werden.