(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | in § 58 genannten Beschäftigten aus einer Person, |
21 bis 50 | in § 58 genannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 | in § 58 genannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 | in § 58 genannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den in § 58 genannten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.
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