(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1.
(1) 1Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. 2Richter und Staatsanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) 1Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. 2Nicht erforderlich ist, daß Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.
(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. |
Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes, |
2. |
Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes, |
3. |
die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind, |
5. |
Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung. Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
6. |
Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind, |
(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
2. |
Personen, die auf Grund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
3. |
Personen, die auf Grund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind, |
(5) 1Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. 2Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes.
(5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Landesbeamtengesetz.
(6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Vom 01.07.2006 bis 31.08.2019:
(6) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung oder nach einer Dienstordnung beschäftigt sind oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden.
(7) (weggefallen)