(1) Die für den in § 84 benannten Beschäftigtenkreis zuständigen Personalverwaltungseinheiten des Landesschulamtes in Halle und in Magdeburg sind Mittelstufen im Sinne des § 52 Abs. 1. Es wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den in § 87 Abs. 2[1] genannten Fachgruppen. 2Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin oder mit einem Vertreter im Lehrerbezirkspersonalrat vertreten.

 

(4) Der Lehrerbezirkspersonalrat vertritt auch diejenigen Beschäftigten im Sinne des § 84, für die nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat gebildet werden kann.

 

(5) Die Zahl der Mitglieder beträgt 19.

 

(6) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat diese zur selbständigen Beratung und Beschlußfassung an die Fachgruppen übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlußfassung ist der Lehrerbezirkspersonalrat zu unterrichten.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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