(1) 1Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so sind die Personalräte neu zu wählen. 2Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. 3Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis sich die neuen Personalräte konstituiert haben, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. 4Der Vorstand ist nach § 33 neu zu bilden.
(2) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet keine Neuwahl statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle oder der aufnehmenden juristischen Person um weniger als ein Fünftel geändert hat oder eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor der nächsten Personalratswahl liegen würde.
(4) 1Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den zuständigen obersten Dienstbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden. 2Dabei kann es, auch abweichend von den Regelungen des Absatzes 1, insbesondere Bestimmungen treffen über
1. |
die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen, |
2. |
die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen, |
3. |
die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter, |
4. |
die Dauer und Verlängerung der Amtszeit der Personalvertretungen, |
5. |
die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen, |
6. |
die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird, |
7. |
eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln. |