Üblicherweise erfolgt die Lohnzahlung bargeldlos auf das Girokonto des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen einer Lohnpfändung überweist der Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf dieses Konto. Pfändet nun der Gläubiger auch dieses Girokonto, greift er auf dieses Einkommen des Schuldners zu, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen hier nicht mehr besteht. Der Schuldner war nun gehalten, beim Vollstreckungsgericht gesondert Pfändungsschutz gegen die Kontenpfändung zu erwirken, damit ihm die Mittel zu einer angemessenen Lebensführung und seiner Unterhaltsberechtigten verbleiben. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt.

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009[1] wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 jedem Inhaber eines Girokontos das Recht eingeräumt, von seiner Bank einen automatischen Pfändungsschutz – ein sogenanntes "P-Konto" – einrichten zu lassen. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der unbürokratischen Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten auch bei Vorliegen einer Lohnpfändung und einer Kontenpfändung.

Ab 1.1.2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das "P-Konto" gewährleistet. Der bisherige Pfändungsschutz für Girokonten ist entfallen.

Voraussetzung ist ein bestehendes Girokonto, das als Einzelkonto geführt wird. Der Inhaber des Girokontos hat nun gegenüber seiner Bank oder Sparkasse ein Rechtsanspruch auf "Umwandlung" seines Kontos in ein Pfändungsschutz-Konto. Das Pfändungsschutzkonto ist nur als Einzelkonto möglich. Bei einem Gemeinschaftskonto müsste das Girokonto zuerst in 2 Einzel-Girokonten aufgeteilt werden. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet, ist die Bank gem. § 850k Abs. 2 ZPO verpflichtet, das Girokonto spätestens zu Beginn des 4. auf das Umwandlungsverlangen des Kontoinhabers folgenden Geschäftstags als Pfändungsschutzkonto zu führen. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto als Alleinkonto führen. Beim Umwandlungsverlangen hat der Kunde gem. § 850k Abs. 3 ZPO gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Zur Überprüfung der Angabe darf das Kreditinstitut eine entsprechende Anfrage über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden an die SCHUFA Holding AG richten. Zudem können die Kreditinstitute der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen. Die SCHUFA darf diese Daten nur zur Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht jedoch für die Beantwortung von Anfragen über die Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Der Höhe nach besteht automatisch auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des auf die nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundeten aktuellen Grundfreibetrags nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO.

Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden gemäß § 902 ZPO folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:

  • die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner einer Person oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
  • Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
  • Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
  • Geldleistungen i. S. des § 54 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
  • Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens";
  • Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 übersteigen;
  • das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
  • Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.

Dieser erhöhte Pfändungsschutz besteht jedoch nicht automatisch. Vielmehr müssen solche zusätzlichen Freibeträge der Bank nachgewiesen werden, § 903 ZPO. Die Bescheinigung kann von den Familienkassen, Sozialleistungsträgern, staatlic...

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