Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt. Hierzu zählt auch im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberumlage zur VBL oder einer ZVK.
Eigenleistungen des Arbeitnehmers aus dem versteuerten Einkommen wie z. B. die Umlage zur VBL in Höhe von 1,81 % (seit 1.7.2017) oder die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage nach § 16 Abs. 1 ATV-K/§ 16 Abs. 1 ATV und § 37 Abs. 1 ATV sind nach dem Beschluss des BGH vom 15.10.2009 – bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens dergestalt zu berücksichtigen, dass sie nicht mehr dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen sind.
In den Entscheidungsgründen hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits durch § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen sei. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts "um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen" seien. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den Pflichtbeiträgen des Arbeitnehmers zu der VBL zwar insoweit nicht um eine gesetzliche, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners handele. Dieser könne sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung aufgrund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, sodass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung stünde. Beiträge aus dem Nettoentgelt für eine Altersvorsorge in Form des zertifizierten Altersvorsorgevertrags "(Riester-Rente)" sind in maximaler Höhe des steuerlich begünstigten Betrags nach § 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar. Diese Beiträge vermindern insoweit das pfändbare Einkommen, sofern der Vertrag vor der Pfändung geschlossen wurde.
Für die Praxis bedeutsam ist die betriebliche Altersversorgung im Wege der Gehaltsumwandlung z. B. für eine Direktversicherung. Eine solche Entgeltumwandlung unterscheidet sich nach Auffassung des BSG von einer bloßen Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes oder Gehaltes dadurch, dass die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers für die Zukunft durch Änderung des Arbeitsvertrages allgemein geändert wird. Die Schuld des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt zu zahlen, wird zukunftsgerichtet erneuert und im Umfang einer Zusage zur Aufbringung der Prämien für eine Direktversicherung ersetzt. Der Gesetzgeber hat die so verstandene Entgeltumwandlung im AVmG aufgegriffen und in § 1 Abs. 2 BetrAVG geregelt: Danach liegt eine Entgeltumwandlung zu Zwecken der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Eine solche Entgeltumwandlung führt im Regelfall zu einer Absenkung des zuvor vereinbarten, durch Zahlung zu erfüllenden Anspruchs auf das regelmäßige Arbeitsentgelt. Durch die gleichzeitige Verpflichtung zur Zahlung der Prämien wird der Gesamtwert der geldwerten Vorteile und damit die Gegenleistung für geleistete Arbeit zwar in ihrer Höhe nicht geändert. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird aber durch eine zulässige Vereinbarung für die Zukunft um die dann nicht beitragspflichtigen Prämien gemindert.
Bei einer solchen Vereinbarung entstehen sonach keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 II ZPO mehr, die der Pfändung unterliegen können. Der Arbeitnehmer, der Versorgungslohn statt Barlohn will, ist damit einverstanden, dass in Zukunft kein Anspruch auf Barlohn entsteht. Die neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der alten. Nach der Entgeltumwandlung liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor. Dies gilt jedenfalls, wenn die Entgeltumwandlung vor der Pfändung erfolgt.
Fraglich und strittig war bislang, ob dies auch für eine Entgeltumwandlung nach der Pfändung gilt.
Dies hat nun das BAG mit seinem Urteil am 14.10.2021 (AZ 8 AZR 96/20) geklärt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor oder erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, zumindest dann, wenn mit der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung das Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschri...