Die Abtretung von Arbeitseinkommen erfolgt durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Gläubiger (§ 398 BGB). Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Die Abtretung kann daher auch durch mündlichen Vertrag erfolgen. In aller Regel erfolgt sie jedoch schriftlich. Die Urkunde ist dann lediglich Beweismittel, nicht aber die Rechtsgrundlage für die Gültigkeit der Abtretung.
Die Abtretung wird wirksam mit Vertragsschluss. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist weder erforderlich die Mitwirkung des Arbeitgebers noch die Anzeige der erfolgten Abtretung an ihn. Daraus ergibt sich zugleich aber auch, dass der Arbeitgeber zur Leistung an den neuen Gläubiger erst imstande und verpflichtet ist, wenn er von der Abtretung erfährt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er weiter mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leisten (§ 407 BGB).
Die Abtretung kann sich auch auf künftiges, noch nicht fälliges Arbeitseinkommen beziehen (Vorausabtretung).
Eine Erklärungspflicht wie in § 840 ZPO bei der Lohnpfändung vorgesehen (Drittschuldnerauskunft) besteht bei der Abtretung für den Arbeitgeber nicht.
10.1 Beschränkungen der Abtretung
Es bestehen eine Reihe gesetzlicher Abtretungsbeschränkungen.
Abtretungsverbot
Nach § 399 BGB kann die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (Schuldner) ausgeschlossen werden (siehe näher hierzu unten unter Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung).
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB). Dies ist z.B. der Fall bei Abtretung eines Unterhaltsgläubigers.
Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Abgetreten werden kann also nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens.
Durch die deutliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen sind viele Abtretungen von Arbeitseinkommen in ihrer Werthaltigkeit eingeschränkt oder gar völlig wertlos geworden.
Beamtenrechtliche Beschränkungen
Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18 BeamtVG), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33 BeamtVG), der Pflege (§ 34 BeamtVG), auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie auf einmalige Unfallentschädigung können nicht abgetreten werden (§ 51 Abs. 2 BeamtVG). Desgleichen ist der Anspruch auf Beihilfe gem. § 1 Abs. 3 BhV nicht abtretbar.
10.2 Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber
Für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages ist die Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber ohne Belang. Solange er aber keine Kenntnis von der Abtretung hat, darf er mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder aber auch an einen der Abtretung nachrangigen Pfändungsgläubiger leisten. Die Abtretung wird gegenüber dem Arbeitgeber also erst in Vollzug gesetzt, wenn er von der Abtretung Kenntnis erhält. Dies geschieht in der Regel durch Anzeige des Arbeitnehmers oder des Abtretungsgläubigers. Dabei empfiehlt es sich dringend für den Arbeitgeber, sich vom Abtretungsgläubiger eine Abtretungsurkunde vorlegen zu lassen, die der Arbeitnehmer über die Abtretung ausgestellt hat (§ 409 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies dient der Sicherung des Arbeitgebers insbesondere für den Fall, dass die Abtretung rechtlich unwirksam ist z.B. wegen Übersicherung oder Sittenwidrigkeit, denn bei einer unwirksamen Abtretung würde er durch die Leistung an den angeblichen Abtretungsgläubiger nicht befreit. Liegt ihm jedoch eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Abtretungsurkunde vor, wird er im Vertrauen auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der Abtretung geschützt und kann mit befreiender Wirkung leisten.
Wird dem Arbeitgeber die Abtretung durch den Arbeitnehmer angezeigt, und leistet aufgrund dieser Anzeige der Arbeitgeber an den Abtretungsgläubiger, wird er auch dann von der Verpflichtung frei, wenn die Abtretung in Wirklichkeit gar nicht erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch hier empfiehlt es sich dringend für den Arbeitgeber, sich mit einer mündlichen Abtretungsanzeige nicht zu begnügen, sondern eine schriftliche Abtretungsanzeige vom Arbeitnehmer zu fordern.
Für den öffentlichen Dienst ist eine besondere Form der Anzeige einer Gehaltsabtretung vorgeschrieben (§ 411 BGB). Danach ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer vom bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen, wenn eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts abtritt. Diese Regelung ist auf Abtretungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst generell entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung soll die auszahlende Kasse vor unzulässigen Benachrichtigungen schützen und ihr Nachprüfungen ersparen, ob sie sich auf eine Abtretungsanzeige verlassen kann oder nicht. Bis zur Aushändigung einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Abtretungsurkunde kann die Ka...