Die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers wird zugunsten der übrigen Gläubiger eingeschränkt. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem pfändbaren Teil der Bezüge soll durch eine bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage nur insoweit beeinträchtigt werden, als auch eine vor der Verfahrenseröffnung erfolgte Abtretung der Bezüge in die Wohlverhaltensphase hinein fortgewirkt hätte.

Das bedeutet: Mit Forderungen, die der Arbeitgeber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte, kann er lediglich während der nächsten 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen (§§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2 InsO).

Mit Forderungen, die der Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, ist eine Aufrechnung bis zum Ende der "Wohlverhaltensperiode" ganz ausgeschlossen (§ 294 Abs. 3 i.V.m. § 114 Abs. 2 InsO).

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