Das Berechnungsverfahren ist in § 850e Nr. 1 ZPO geregelt. Hieraus ergibt sich nachfolgendes Schema zur Berechnung des pfändbaren Betrages:
Bruttoeinkommen monatlich (wöchentlich, täglich) |
..... EUR |
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nicht miteinbezogen sind: |
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- Vermögenswirksame Leistungen (nicht aber erst nach Pfändung wirksam angelegte Teile des Arbeitseinkommens)
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- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (unberücksichtigt bleibt eine Entgeltumwandlung erst nach der Pfändung)
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davon abzuziehen sind nach § 850 e Nr. 1 ZPO (Bruttobeträge): |
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..... EUR |
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
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..... EUR |
- Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO)
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..... EUR |
andere nach § 850 a ZPO unpfändbare Bezüge |
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens 500 EUR
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
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..... EUR |
- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers (gesetzliche Krankenversicherung, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
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..... EUR |
Verbleibt als pfändbares Nettoeinkommen |
..... EUR |
in jedem Falle pfändbarer Betrag: Einkommensteil über 2.851 EUR monatl.; 658 EUR wöchentlich; 131,58 EUR täglich |
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Pfändbar sind nach der Tabelle |
..... EUR |
Unpfändbar sind somit |
..... EUR |
Arbeitnehmer A ist verheiratet und hat ein 10 Jahre altes Kind. Sein monatlicher Bruttolohn beträgt 2.500 EUR. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende. Mitte Juli wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 5.000 EUR zugestellt. Im Juli hat A für 100 EUR Überstunden gemacht. Außerdem sind 100 EUR Auslösungen angefallen, und der Arbeitgeber gewährt ein Urlaubsgeld von 500 EUR. Steuern und Sozialabgaben betragen fiktiv 900 EUR.
Was ist sein Arbeitseinkommen?
Berechnung des Arbeitseinkommens
Bruttolohn |
2.500 EUR |
Überstunden (brutto) |
100 EUR |
Auslösungen |
100 EUR |
Urlaubsgeld |
500 EUR |
insgesamt |
3.200 EUR |
Was ist der pfändbare Betrag und was ist an den Arbeitnehmer auszubezahlen?
Berechnung des Nettoeinkommens
Der Pfändung entzogen sind |
– 1/2 der Überstundenvergütung |
50 EUR |
– Urlaubsgeld |
500 EUR |
– Auslösungen |
100 EUR |
Insgesamt |
650 EUR |
Bruttoeinkommen |
3.200 EUR |
Abzüglich |
650 EUR |
abzüglich LSt, KiSt, Sozialversicherung (fiktiv) |
900 EUR |
Nettoeinkommen somit |
1.650 EUR |
pfändbarer Betrag (zwei Unterhaltsberechtigte) |
70 EUR |
An Arbeitnehmer auszuzahlen |
1.580 EUR |
zuzüglich |
650 EUR |
ergibt |
2.230 EUR |
Nachdem nunmehr das pfändbare Nettoeinkommen ermittelt ist, besteht der nächste Schritt darin, anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle den pfändungsfreien Betrag festzustellen. Maßgebend hierfür ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Unterhaltsberechtigt sind
- Ehegatte,
- früherer Ehegatte,
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, eigenes nichteheliches Kind),
- nichteheliche Mutter nach Geburt gemäß §§ 1615l, 1615 n BGB,
- Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG)
Die Feststellung der unterhaltsberechtigten Personen obliegt dem Arbeitgeber als Drittschuldner. Er sollte hierbei angesichts des Haftungsrisikos insbesondere gegenüber dem Gläubiger mit größtmöglicher Sorgfalt vorgehen. Zum einen kann der Arbeitgeber zur Feststellung auf die Angaben in der Lohnsteuerkarte zurückgreifen. Dies ist jedoch keinesfalls ausreichend, da die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte allein steuerrechtlichen Kriterien unterliegen. Es wird z.B. auf der Steuerkarte ein im Ausland lebendes Kind sowie Unterhaltsleistungen an Eltern oder Großeltern nicht berücksichtigt. Ein Kind über 16 Jahren wird nur auf Antrag berücksichtigt. Demgegenüber können Pflegekinder - obwohl pfändungsrechtlich ohne Bedeutung - durch einen Freibetrag berücksichtigt werden. Zudem ist die Angabe der Kinderzahl entfallen. Der an dessen Stelle getretene Kinderfreibetrag bietet lediglich einen Anhalt für die Anzahl der Kinder. Der Kinderfreibetrag 1,0 ist bei einem, aber auch bei zwei Kindern denkbar. Auch Änderungen der Familienverhältnisse während des Kalenderjahres sind hier nicht erkennbar. Ergänzend ist daher auf die Personalunterlagen zurückzugreifen.
In jedem Fall empfiehlt es sich, vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen zu lassen, wie vielen und welchen Personen er Unterhalt zu leisten hat und auch tatsächlich Unterhalt leistet.
Grundsätzlich darf sich der Arbeitgeber auf die Angaben in der Lohnsteuerkarte, den Personalunterlagen sowie des von ihm befragten Arbeitnehmers verlassen, ohne selbst irgendwelche Rec...