(1) 1Mit dem Ziel,

 

1.

bundesweit die hochschulische Pflegeausbildung zu stärken,

 

2.

eine ausreichende Zahl hochschulisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,

 

3.

Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,

 

4.

die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und

 

5.

wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. 2Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.

 

(2) Die für die Kosten der Lehrveranstaltungen einschließlich der Betriebskosten der Hochschulen und die Kosten der Praxisbegleitung geltenden Regelungen bleiben unberührt; eine Finanzierung über die Ausgleichsfonds erfolgt insoweit nicht.

 

(3) 1Die Finanzierung durch Ausgleichsfonds erfolgt in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7 sowie der §§ 28 bis 36. 2An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung. 3An die Stelle des Trägers der praktischen Ausbildung tritt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. 4An die Stelle der Kosten der praktischen Ausbildung treten die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in den Fällen des § 14 in Verbindung mit § 37 Absatz 5.

[1] § 39a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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