Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung (siehe 4.5.2.1) nicht in Betracht (beispielsweise weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung (§ 9 SGB V), sofern die dafür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Gefordert wird, dass der pflegende Angehörige vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen gesetzlich krankenversichert war.
Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, bleiben während einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie während der Pflegezeit nicht beitragsfrei familienversichert sein können.
Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungspflicht (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Pflegezeit bei der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, ist die freiwillige Versicherung nicht mehr möglich.
Für die Zeit der freiwilligen Krankenversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen freiwillige Krankenversicherungsbeiträge an seine Krankenkasse bzw. Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach seinem Einkommen. Verfügt der pflegende Angehörige während der Pflegezeit über keinerlei Einkünfte, sind die Beiträge nach dem sogenannten Mindesteinkommen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, im Kalendermonat 1/3 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) zu zahlen.
Als Beitragssatz wird für die Berechnung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlich festgelegte Beitragssatz und Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung zugrunde gelegt. In der sozialen Pflegeversicherung gilt der gesetzliche Beitragssatz (2016 i. H. v. 2,35 %), gegebenenfalls zuzüglich des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI 2016 i. H. v. 0,25 %).
Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen in voller Höhe alleine zu tragen. Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen nicht beteiligt.