Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
3.1 Beschäftigte i. S. d. PflegeZG und des FPfZG
Das PflegeZG enthält eine eigenständige, vom tariflichen Verständnis des Beschäftigtenbegriffs abweichende Definition der "Beschäftigten" i. S. d. PflegeZG die über die Verweisung in § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit gilt. Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind nach § 7 Abs. 1
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zur Berufsausbildung Beschäftigten sowie
- arbeitnehmerähnliche Personen (näher Pkt. 3.4.6.4) und in Heimarbeit Beschäftigte.
Das PflegeZG erfasst nicht die Beamtinnen/Beamten. Diesbezüglich sind jedoch die beamtenrechtlichen Vorschriften mit entsprechender Zwecksetzung zu beachten. So ist hinsichtlich der Beamten nach § 44b BRRG durch Gesetz zu regeln, dass einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, vorausgesetzt, dass zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer des Urlaubs darf insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten. So finden sich beispielsweise in § 74 Landesbeamtengesetz (LBG) Baden-Württemberg vom 9.11.2010 für die Beamtinnen und Beamten entsprechende Freistellungsregelungen zum Zwecke der Pflege (Fernbleiben vom Dienst bis zu 10 Arbeitstage, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Dienst- oder Anwärterbezüge, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation; Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung). Für die Bundesbeamten enthalten die §§ 92, 92a Bundesbeamtengesetz die Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit.
3.2 Nahe Angehörige
Als "nahe Angehörige" definiert § 7 Abs. 3 PflegeZG in der seit 1.1.2015 gültigen Fassung
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Partnerschaft, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Auch für die Pflege des Partners einer "eheähnlichen" oder "lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" kann die kurzzeitige Arbeitsbefreiung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden.
Bei einer gleichartigen ("eheähnlichen") Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
Eine "eheähnliche" oder "lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" liegt nach der Rechtsprechung jedoch nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Gemeint ist eine Lebensgemeinschaft zwischen 2 Personen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Art. 7 des PSG II enthält eine zum 1.1.2016 wirksam gewordene klarstellende Änderung der "nahen Angehörigen" im § 7 Abs. 3 Nr. 2 PflegeZG. Die bisherige Formulierung "Schwägerinnen und Schwäger" wird durch die Formulierung "Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner" ersetzt. Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung für den Rechtsanwender den anspruchsberechtigten Personenkreis klarer erkennbar machen.
Während für die Pflege von Pflegekindern die Ansprüche nach dem PflegeZG und FPfZG geltend gemacht werden können, sind Pflegeeltern vom gesetzlich normierten Begriff der nahen Angehörigen nicht erfasst.
3.3 Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig i. S. d. PflegeZG sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen.
3.3.1 Pflegebedürftigkeitsbegriff
Aufgrund des PSG II sind Personen, nach § 14 SGB XI ab 1.1.2017 pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Daue...