Die Inanspruchnahme der Pflegezeit führt regelmäßig zu einer Verminderung der tariflichen Jahressonderzahlung: Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 (bei Urlaub, Krankheit etc.) haben. Während der Pflegezeit ist kein Entgelt zu leisten, sodass die tarifliche Kürzungsregelung greift.

Zwar schließt § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD die Verminderung der Jahressonderzahlung für bestimmte Fehlzeiten aus, z. B. für Mutterschutzzeiten sowie die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG im Jahr der Geburt des Kindes. Eine analoge Anwendung der Tarifregelung scheidet wohl aus. Die Vorschrift enthält keinen Beispielskatalog, sondern eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, die nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung führen. Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen.[1] Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift besteht nicht.[2]

 
Hinweis

Abzuwarten bleibt, ob die Tarifvertragsparteien anlässlich des Inkrafttretens des PflegeZG eine der Elternzeit entsprechende Ausnahmevorschrift zur Pflegezeit in den Tarifvertrag aufnehmen. Nach der derzeitigen Fassung des Tarifvertrags ist eine Kürzung der Jahressonderzahlung bei Inanspruchnahme von Pflegezeit zulässig.

Die Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat der Pflegezeit um 1/12. Beginnt oder endet die Pflegezeit im Laufe eines Monats, führt dieser Monat nicht zu einer Kürzung.

[1] BGH, BGHZ 2, 237; BGHZ 11, 135; NJW 1989, S. 460.
[2] Näher zu den Voraussetzungen einer Analogie unten (Rechtslage bei Nichtanwendung der tariflichen Urlaubsvorschriften).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?