Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
§ 3 PflegeZG sieht für die Dauer der Pflegezeit, die Freistellung zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger und die Auszeit zur Sterbebegleitung einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung vor: Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber – statt einer vollständigen Freistellung – auch eine bloß teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 PflegeZG).
Bei einer teilweisen Freistellung hat der Beschäftigte mit der Ankündigung der Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Nimmt der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, so haben Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen.
COVID-19-pandemiebedingte Erleichterung der Formvorschrift für die Teilzeitvereinbarung
Grundsätzlich haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit während der Pflegezeit im Falle der lediglich Teilfreistellung eine schriftliche, d. h. eigenhändig im Original unterzeichnete Vereinbarung zu treffen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG). Aufgrund der COVID-19-pandemiebedingten Sonderregelungen genügt vorübergehend die Vereinbarung über Dauer und Lage der Teilzeit in Textform (§ 9 Abs. 6 PflegeZG, § 16 Abs. 5 FPfZG). Damit kann die Vereinbarung über die Teilzeitarbeit auch in Form einer E-Mail oder per Fax wirksam geschlossen werden.
Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, "dringende betriebliche Belange" stehen entgegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Der Rechtsanspruch der/des Beschäftigten nach dem PflegeZG bezieht sich – über die bisherigen tariflichen Regelungen hinausgehend – sowohl auf die Reduzierung der Arbeitszeit als auch auf die von ihr/ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
Bezüglich der Einzelheiten zur Teilzeitarbeit während der Freistellungen nach PflegeZG wird auf die Ausführungen im Stichwort Teilzeitarbeit, dort: Ziffer 2.5, verwiesen.
Nimmt die/der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit in Anspruch, so ergeben sich für das Arbeitsverhältnis folgende Konsequenzen:
Der besondere Kündigungsschutz (§ 7 PflegeZG) besteht auch bei einer teilweisen Freistellung zur Pflege bzw. Betreuung naher Angehöriger! Hinsichtlich der Einzelheiten zum Eintreten und zur Reichweite des besonderen Kündigungsschutzes wird auf die Ausführungen in "Der besondere Kündigungsschutz nach dem PflegeZG" verwiesen.
Zu den Auswirkungen auf die tariflichen Leistungen:
- Der Aufstieg in den Entgeltstufen knüpft an die Zeiten einer Tätigkeit an, wobei es auf den Umfang der Beschäftigung nicht ankommt. Die Teilzeitarbeit während der Freistellung wird damit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
- Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD besteht grundsätzlich für alle Monate des Kalenderjahres. Befindet sich die/der Beschäftigte jedoch in den Monaten Juli, August und September in der teilweisen Freistellung, so reduziert sich die Höhe der Jahressonderzahlung. Die genannten Kalendermonate sind Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung.
- Arbeitet die/der Beschäftigte weiterhin in der 5-Tage-Woche – wenn auch mit reduzierter täglicher Arbeitszeit –, so bestehen hinsichtlich der Urlaubsdauer keine Besonderheiten. Wird die Teilzeitarbeit jedoch an weniger als 5 Tagen der Woche geleistet, so ist der Urlaubsanspruch grundsätzlich entsprechend umzurechnen.
- Die Dauer der teilweisen Freistellung wird in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Zeiten einer Teilzeitarbeit sind genauso anzurechnen wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung.