Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Das Verhältnis der Regelungen im PflegeZG zu den Bestimmungen des TVöD ist insbesondere interessant, weil die tariflichen Regelungen
- teilweise über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, so gibt es z. B. für die Dauer des Sonderurlaubs keine Höchstgrenze,
- teilweise hinter den gesetzlichen Bestimmungen zurückbleiben, insbesondere hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen besonderen Kündigungsschutzes.
Der gesetzliche Anspruch geht als höherrangiges Recht dem tariflichen Anspruch grundsätzlich vor. Tarifliche Regelungen, die den gesetzlichen Regelungen widersprechen, sind unwirksam. Soweit der Tarifvertrag für die Beschäftigten günstigere Regelungen enthält, geht er jedoch dem PflegeZG vor. Hinsichtlich der Arbeitsbefreiung ergänzen sich die gesetzlichen sowie die tariflichen Bestimmungen. Ein Hintereinanderschalten der Ansprüche ist denkbar. Zulässig ist es beispielsweise, dass der Beschäftigte zunächst die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD und anschließend die kurzzeitige Arbeitsbefreiung bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation in Anspruch nimmt.
Gleiches gilt hinsichtlich des Hintereinanderschaltens des Anspruchs auf die 6-monatige Pflegezeit nach dem PflegeZG und anschließendem Sonderurlaub nach dem Tarifvertrag.
Es bleibt grundsätzlich dem Beschäftigten überlassen, ob er den Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Pflegezeit auf das PflegeZG oder auf den Tarifvertrag (§§ 28, 29 TVöD) stützt. Der Beschäftigte kann und muss bestimmen, welche Vorschrift Grundlage des Verlangens sein soll.
Im Zusammenwirken der gesetzlichen Regelung mit den bereits bestehenden tariflichen Regelungen ergibt sich zusammenfassend Folgendes:
Arbeitsbefreiung
– Die/der Beschäftigte hat nach § 2 PflegeZG Anspruch auf Arbeitsbefreiung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen und genießt den besonderen Kündigungsschutz. Insoweit geht das PflegeZG dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD vor.
– Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich allein nach § 29 TVöD und besteht lediglich für 1 bzw. bei Pflege eines schwer erkrankten Kindes bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Erst seit 1.1.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld bei fehlendem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Pflegezeit
– Hinsichtlich einer längerfristigen Freistellung zur häuslichen Pflege bzw. Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger empfiehlt sich aus Sicht der/des Beschäftigten, den Anspruch zunächst auf die gesetzliche Regelung im PflegeZG zu stützen. Der Arbeitgeber kann die Freistellung bis zu 6 Monate nicht ablehnen. Die/der Beschäftigte ist sozialversicherungsrechtlich abgesichert und genießt den besonderen Kündigungsschutz. Im Anschluss an die 6-monatige Pflegezeit nach dem PflegeZG kann die/der Beschäftigte – sofern die Notwendigkeit der häuslichen Pflege weiterhin gegeben ist – nach § 28 TVöD Sonderurlaub beantragen. § 28 TVöD enthält keine Höchstgrenze für einen Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen und geht insoweit über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Befindet sich die/der Beschäftigte bereits in Pflegezeit, so wird es dem Arbeitgeber bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kaum gelingen, dienstliche/betriebliche Gründe vorzutragen, die eine Ablehnung des Antrags auf Sonderurlaub rechtfertigen könnten. Der besondere Kündigungsschutz und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung fallen in der Phase des Sonderurlaubs weg.
– Gleiches gilt beim Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit: Die/der Beschäftigte kann die Reduzierung der Arbeitszeit zunächst auf § 3 PflegeZG stützen, eine bestimme Verteilung der Arbeitszeit verlangen und den besonderen Kündigungsschutz sichern. Nach Ablauf der 6-monatigen Pflegezeit erhöht sich die Arbeitszeit wieder auf die vor Beginn der Pflegezeit gültige Wochenarbeitszeit. Ist die Pflegenotwendigkeit weiterhin gegeben, so kann die/der Beschäftigte – im Anschluss an die 6-monatige gesetzliche Teilfreistellung – nach § 11 TVöD erneut eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege von Angehörigen beantragen. Dringende dienstliche/betriebliche Gründe, die einer Reduzierung der Arbeitszeit entgegenstehen, kann der Arbeitgeber kaum geltend machen, wenn die/der Beschäftigte bereits 6 Monate in Teilzeit gearbeitet hat. Der besondere Kündigungsschutz besteht während einer Teilzeitarbeit nach § 11 TVöD nicht mehr.
– Des Weiteren besteht die Möglichkeit, vor oder nach Beendigung der Pflegezeit die Familienpflegezeit nach dem FPfZG zu vereinbaren. Seit 1.1.2015 besteht ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegzeit nach dem FPfZG.