Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
6.1 Einführung
Mit Wirkung ab 1.1.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nachgekommen werden.
Insgesamt sind bundesweit etwa 2,6 Millionen Menschen pflegebedürftig. Laut Statistik werden mehr als 2/3 von ihnen in den eigenen 4 Wänden versorgt – entweder durch Pflegedienste oder durch Verwandte. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass Berufstätigen die Pflege von Angehörigen erleichtert werden muss. Trotz des bereits seit 1.7.2008 bestehenden Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) – das einen Anspruch auf eine bis zu 10-tägige Arbeitsbefreiung zur Bewältigung von akut auftretenden Pflegesituationen sowie eine Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger vorsieht – bestand Handlungsbedarf. Dies insbesondere, weil die 6-monatige Pflegezeit nach dem PflegeZG nur einen Freiraum für Phasen beispielsweise des Einstiegs in ein häusliches oder stationäres Pflegearrangement oder der Sterbebegleitung in den letzten Monaten des Lebens gewährt, die Pflege in den meisten Fällen jedoch länger als 6 Monate dauert.
Mit der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zur häuslichen Pflege von nahen Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiterzuarbeiten.
Die Familienpflegezeit bedurfte bis 31.12.2014 einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, sie konnte nicht einseitig in Anspruch genommen werden. Die Familienpflegezeit war bis zu diesem Zeitpunkt durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts ausgestaltet. Der Aufstockungsbetrag musste letztlich jedoch vom Beschäftigten erarbeitet werden.
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 wurde beschlossen, dass das PflegeZG und das FPfZG weiterhin nebeneinander bestehen bleiben. Beide Gesetze wurden aber miteinander verzahnt.
Eine wesentliche Änderung im FPfZG besteht darin, dass ab 1.1.2015 Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden haben, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. In dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Der Rechtsanspruch auf die bis zu 2-jährige teilweise Freistellung hatte ursprünglich für alle Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gelten sollen. Nunmehr ist mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 die Grenze auf mehr als 25 Beschäftigte ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten festgelegt (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Hinsichtlich der Zählung von Teilzeitbeschäftigten bei Berechnung der Unternehmensgröße wird auf die Ausführungen zur Pflegezeit verwiesen.
Hinsichtlich der vom Gesetz erfassten "Beschäftigten" – Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen – sowie der Begriffe "nahe Angehörige" und "Pflegebedürftigkeit" verweist § 2 Abs. 3 FPfZG auf die Definition in § 7 PflegeZG.
Überblick über die gesetzlichen Regelungen im FPfZG:
- Die Familienpflegezeit ist eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines minderjährigen Pflegebedürftigen.
- Der Beschäftigte genießt während der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegezeit besonderen Kündigungsschutz.
- Eine flankierende rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfolgt über die allgemein für Pflegezeiten vorgesehene Gutschrift von Rentenpunkten für Pflegezeiten.
- Zur besseren Absicherung des Pflegenden während der Familienpflegezeit gibt es seit 1.1.2015 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen ist. Eine verpflichtende Notwendigkeit für den Beschäftigten zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung besteht nicht mehr.
Neue Rechtslage bei der Familienpflegezeit ab 1.1.2015; Übergangsvorschrift
Die nachfolgend detailliert dargestellten Regelungen gelten für die Familienpflegezeit ab bzw. nach dem 1.1.2015 (siehe "Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit ab 1.1.2015").
Für Familienpflegezeitfälle, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens bereits bis einschließlich 31.12.2014 vorlagen, gelten die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung vom 6.12.2011 fort. Einzelheiten zu dieser Gesetzesfassung siehe "Familienpflegezeit bis zum 31.12.2014".
6.2 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit ab 1.1.2015
6.2.1 Familienpflegezeit, Familienbetreuungszeit, Anspruchsvoraussetzungen
6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege
Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürft...