Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
6.2.1.1 Familienpflegezeit zur häuslichen Pflege
Die Familienpflegezeit ist nach § 2 Abs. 1 FPfZG die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten. Durch den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZG auf die §§ 5 bis 8 PflegeZG gelten die Regelungen des PflegeZG zu den Begriffen "Arbeitnehmer", "naher Angehöriger" und "Pflegebedürftigkeit" für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit entsprechend. Die in § 2a Abs. 4 FPfZG geforderte Nachweispflicht über die Pflegebedürftigkeit des zu pflegenden Angehörigen entspricht den Nachweiserfordernissen bei Pflegezeit.
Die Arbeitszeit kann nach § 2 Abs. 1 FPfZG reduziert werden bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich. Diese Untergrenze entspricht dem Mindestumfang des Rechtsanspruchs auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG.
Bei einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit muss die Untergrenze von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr eingehalten sein.
Die Untergrenze wurde bewusst gesetzt im Hinblick auf das Problem der Altersarmut, denn gerade bei Frauen ist Altersarmut oftmals Folge einer Pflegeauszeit.
COVID-19-pandemiebedingte Unterschreitung der Mindestarbeitszeit bei Familienpflegezeit
Nach der gesetzlichen Grundregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FPfZG darf während der Pflegezeit die Arbeitszeit nur auf wöchentlich durchschnittlich mindestens 15 Stunden verringert werden (Mindestarbeitszeit). Befristet bis zum 31.12.2020 darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Wochenstunden vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von 1 Monat, unterschritten werden (§ 16 Abs. 1 FPfZG).
Das FPfZG gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeitbeschäftigte. Somit können auch bisher bereits in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit zum Zwecke der Familienpflegezeit weiter reduzieren. Die genannte Untergrenze von durchschnittlich 15 Wochenstunden ist dabei zu beachten.
Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist nach § 2a Abs. 2 FPfZG zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
COVID-19-pandemiebedingte Erleichterung der Formvorschrift für die Teilzeitvereinbarung
Grundsätzlich haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit eine schriftliche, d. h. eigenhändig im Original unterzeichnete Vereinbarung zu treffen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 FPfZG). Aufgrund der COVID-19-pandemiebedingten Sonderregelungen genügt vorübergehend die Vereinbarung über Dauer und Lage der Teilzeit in Textform (§ 16 Abs. 5 FPfZG).
Bei der Teilzeitvereinbarung hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende Gründe entgegenstehen.
6.2.1.2 Familienbetreuungszeit zur Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger
Seit 1.1.2015 haben Beschäftigte einen Anspruch, für längstens 24 Monate (Höchstfrist) teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung kann wahlweise statt der Familienpflegezeit oder jederzeit im Wechsel mit der Familienpflegezeit im Rahmen der Gesamtdauer von 24 Monaten beansprucht werden.
Hinsichtlich der Zielsetzung dieser Betreuungszeit wird auf die Ausführungen zum PflegeZG verwiesen, siehe "Freistellung zur Betreuung von minderjährigen Pflegebedürftigen".