Der Praktikant hat nach § 16 BBiG einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der praktischen Tätigkeit sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Praktikantin/des Praktikanten enthalten. Nur auf Verlangen der Praktikantin/des Praktikanten sind nach Satz 2 auch Angaben über Verhalten und Leistung zu machen (sogenanntes qualifiziertes Zeugnis). Es gelten auch hier die zu § 109 GewO entwickelten Grundsätze, also insbesondere der wohlwollenden Beurteilung, der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.[1]

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