Bei Praktikantinnen/Praktikanten, die unter das JArbSchG fallen, ist die Vorschrift des § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten, nach der ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden darf, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und er dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Untersuchungspflicht und die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung entfallen, wenn der Jugendliche für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, eingestellt wird.
Während des Praktikantenverhältnisses ist der Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVPöD bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Praktikantinnen/Praktikanten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praktikantenvertrag erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. Der Anlass zur Untersuchung kann sich aus der Fürsorgepflicht für die Praktikantinnen/Praktikanten selbst, aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Beschäftigten oder aus dem sonstigen Pflichtenkreis des Praktikumsbetriebs ergeben.
Ein Anlass für die ärztliche Untersuchung stellt die begründete Annahme des Arbeitgebers dar, der Praktikant könne infolge seines Gesundheitszustands die von ihm auszuführende praktische Tätigkeit nicht mehr erfüllen.
Die Auswahl des Arztes wird durch § 4 Abs. 1 Satz 2 TVPöD nicht beschränkt. Satz 2 regelt lediglich, dass die Untersuchung ein Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt durchführen kann, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass z. B. auch das Gesundheitsamt oder ein Facharzt mit der Untersuchung beauftragt werden kann. Ist über die Bestimmung des untersuchenden Arztes Einvernehmen erzielt worden, sind die Praktikantinnen/Praktikanten zur aktiven Teilnahme an der Untersuchung verpflichtet. Die Kosten für diese Untersuchung trägt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 TVPöD der Arbeitgeber.
§ 4 Abs. 2 TVPöD sieht darüber hinaus vor, dass Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen sind. Gesetzliche Untersuchungsvorschriften (z. B.: Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den Unfallverhütungsvorschriften) bleiben hiervon unberührt.