Ziffer 2.2.1 der Richtlinien enthält für die Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, eine Begriffsdefinition, die der des § 26 BBiG entspricht. Von § 26 BBiG werden Personen erfasst, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt und ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht.
Nicht anzuwenden ist § 26 BBiG auf Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. Dazu gehören Praktikantinnen und Praktikanten als Schülerin/Schüler bzw. Studierende von allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen.
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die unter das BBiG fallen, gelten nach § 26 BBiG die Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 dieses Gesetzes mit bestimmten Maßgaben (vgl. Ziffer 1.3.1).
3.2.2.1 Höhe der Vergütung
Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 26, 17 BBiG). Die Praktikanten-Richtlinien unterscheiden hierbei zwischen "Vorpraktika" und "Berufspraktika". Bei diesen Praktika wird die Vergütung in der angegebenen Höhe als angemessen angesehen (Ziffer 2.2.2 Satz 2 der Richtlinien), sie unterliegt aber dem gleichen richterlichen Prüfungsmaßstab, wie einzelvertraglich geregelte Praktikantenvergütungen.
Bei sonstigen Praktika, die ebenfalls von § 26 BBiG erfasst werden, kann die angemessene Vergütung in Anlehnung an die Sätze für die "Vorpraktika" und "Berufspraktika" festgelegt werden.
3.2.2.1.1 Vorpraktika
"Vorpraktika" sind solche, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften oder von der Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung gefordert werden (Ziff. 2.2.2.1 der Richtlinien). Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:
- vor vollendetem 18. Lebensjahr: höchstens 400 EUR monatlich,
- nach vollendetem 18. Lebensjahr: höchstens 450 EUR monatlich,
- höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das 1. bzw. 2. Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, wenn das Vorpraktikum länger als 1 Jahr dauert.
3.2.2.1.2 Berufspraktika
"Berufspraktika" sind solche, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung oder des Studiums abgeleistet werden müssen (Ziff. 2.2.2.2 der Richtlinien). Die Praktikanten-Richtlinien sehen hierbei die Zahlung einer Vergütung weiterhin nur für bestimmte Berufspraktika vor:
- Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers sowie für den Beruf der Wirtschafterin/des Wirtschafters können eine Vergütung i. H. v. 1.570,36 EUR monatlich erhalten,
- Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin/des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters können eine Vergütung von 1.627,02 EUR monatlich gewährt bekommen,
- Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Pharmazie und der Lebensmittelchemie können in den ersten 6 Monaten der Praktikantenzeit eine Vergütung von bis zu 1.900 EUR monatlich und ab dem 7. Monat von bis zu 2.100 EUR monatlich erhalten.
3.2.2.2 Fortzahlung der Vergütung
Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während des Urlaubs und in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach Ziffer 2.2 der Richtlinien. Bemessungsgrundlage bei der Entgeltfortzahlung ist mithin allein die Vergütung.
3.2.2.2.1 Urlaub
Gem. Ziffer 2.2.3.1 der Richtlinien besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insofern steht den Praktikantinnen und Praktikanten der gesetzliche Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG zu (bei einer Fünftagewoche: 20 Arbeitstage). Für Praktikantinnen und Praktikanten, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Der volle Anspruch auf Urlaub entsteht erst nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG; § 19 Abs. 4 JArbSchG i. V. m. § 4 BUrlG). Vor Ablauf dieser sog. Wartezeit haben die Praktikantinnen und Praktikanten gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Praktikantenverhältnisses (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG, § 19 Abs. 4 JArbSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 BUrlG). Kann der Urlaub nicht innerhalb des Praktikums gewährt werden, sind die der Praktikantin/dem Praktikanten anteilig zustehenden Urlaubsansprüc...