Bei Dienstreisen, die Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Praktika auf Veranlassung des Praktikumsgebers unternehmen, können sie gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 der Richtlinien eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Reisekostenbestimmungen erhalten. Soweit die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – fallen, kommen die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen zur Anwendung, mithin das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bzw. die allgemeinen mit ihm übereinstimmenden Reisekostengesetze der Länder (§ 23 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 1 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V). Soweit Arbeitgeber in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese für die Beschäftigten und damit auch für die Praktikanten maßgebend (§ 23 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 3 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V).
Nach Ziffer 3.1 Satz 2 der Richtlinien kann den Praktikantinnen und Praktikanten für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstelle eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist der Höhe nach begrenzt. Erstattet werden können nur die notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) auszunutzen sind.
Die Praktikantinnen/Praktikanten sind nicht gehalten, das billigste regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. Sie können z. B. mit dem eigenen Auto fahren, erhalten dann aber die gefahrenen Kilometer nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt. Sofern der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels über den Kosten für die abgerechneten Kilometer liegt, beschränkt sich die Aufwandsentschädigung auf die angefallenen Fahrtkosten.
Ziffer 3.1. Satz 3 der Richtlinien regelt, dass Praktikantinnen/Praktikanten in entsprechender Anwendung des § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – für eine Familienheimfahrt im Monat die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden können. Unter Familienheimfahrten sind Fahrten von der Praktikantenstelle zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners zu verstehen. Auf den Wohnort der Praktikantin/des Praktikanten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend ist allein der Umstand, dass die Praktikantin/der Praktikant die Fahrt von der Praktikumsstelle zum Wohnort des in der Vorschrift aufgeführten Personenkreises tatsächlich unternommen hat. Erstattet werden können nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.