Bei Dienstreisen, die Praktikanten im Rahmen ihrer Praktika auf Veranlassung des Praktikumsgebers unternehmen, können sie gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Praktikumsgebers geltenden Reisekostenbestimmungen erhalten.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 kann den Praktikanten für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstelle eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 TVA-L BBiG gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist der Höhe nach begrenzt. Erstattet werden können nur die notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) auszunutzen sind. § 9 Abs. 3 Satz 3 regelt, dass Praktikantinnen und Praktikanten in entsprechender Anwendung des § 11 TVA-L BBiG für eine Familienheimfahrt im Monat die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden können. Unter Familienheimfahrten sind Fahrten von der Praktikantenstelle zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners zu verstehen. Auf den Wohnort des Praktikanten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend ist allein der Umstand, dass der Praktikant die Fahrt von der Praktikumsstelle zum Wohnort des in der Vorschrift aufgeführten Personenkreises tatsächlich unternommen hat. Erstattet werden können nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

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