Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
..................................................
(nachfolgend "Dienststelle")
und
Frau/Herrn ........................................
gesetzlich vertreten durch ..............................
(nachfolgend "Praktikantin/Praktikant")
§ 1 Einsatzbereich
Die Praktikantin/der Praktikant leistet in der Zeit vom ......................... bis .........................
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ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Pflichtpraktikum). |
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ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums (freiwilliges Praktikum). |
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ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis bei einer Bundesbehörde bestanden hat (freiwilliges Praktikum). |
- Die regelmäßige wöchentliche Praktikumszeit beträgt .................... Tage/.................... Stunden.
- Praktikumsort ist ....................................
Ausbildungsziel und Ausbildungszweck:
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§ 2 Vergütung/Aufwandsentschädigung/Sachbezüge
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Die Praktikantin/der Praktikant erhält eine monatliche Vergütung/Aufwandsentschädigung in Höhe von ......................... EUR. Die Vergütung/Aufwandsentschädigung wird in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD jeweils am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat gezahlt. |
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Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt. |
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Die Praktikantin/der Praktikant erhält folgende Sachbezüge: .................................................. |
§ 3 Urlaub
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Die Praktikantin/der Praktikant hat während des Pflichtpraktikums keinen Urlaubsanspruch. |
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Die Praktikantin/der Praktikant hat nach § 26 i. V. m. § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub; sofern sie/er noch nicht 18 Jahre alt ist, gilt § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz. Für die Dauer des freiwilligen Praktikums beträgt der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz .................... Arbeitstage. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt in Abstimmung mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner unter Berücksichtigung der berechtigten persönlichen Belange der Praktikantin/des Praktikanten. |
§ 4 Pflichten der Dienststelle
Die Dienststelle ist verpflichtet,
- die für das Praktikum erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln,
- eine/n Ansprechpartnerin/Ansprechpartner zu bestimmen,
- die erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zu stellen,
- Kosten für notwendige Dienstreisen in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten,
- die steuer-, versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Praktikantin oder des Praktikanten vorzunehmen,
der Praktikantin/dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums ein Zeugnis/eine Praktikumsbescheinigung auszustellen, aus dem/der sich die Dauer und Art der Tätigkeiten ergeben [sofern zutreffend] und das/die auf Wunsch der Praktikantin/des Praktikanten auch Angaben zur Erreichung des Praktikumsziels sowie zur Beurteilung von Verhalten und Leistung enthält,
[folgende nur, sofern zutreffend]
- Unfälle von Praktikanten bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu melden, sofern diese Praktikanten gesetzlich über die Dienststelle unfallversichert sind,
- die zum Besuch einer ergänzenden externen Bildungsmaßnahme notwendige Freizeit zu gewähren.
§ 5 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten
Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet,
- das Praktikum gewissenhaft zu betreiben,
- die Weisungen der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners der Dienststelle zu befolgen,
- die tägliche Praktikumszeit einzuhalten,
- die im Rahmen des Praktikums zugänglichen betrieblichen Arbeitsmittel sowie sonstigen Gegenstände sorgfältig zu behandeln,
- [sofern zutreffend]
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die Vorschriften ................................... einzuhalten. |
§ 6 Verhinderung
Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet, der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner eine Verhinderung an der Praktikantenausbildung und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Beendigung/Kündigung
- Das Praktikantenverhältnis endet nach Ablauf der in § 1 vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 8 Verschwiegenheit
Die Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von einer Bundesbehörde angeordnet ist, auch nach ihrem/seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses sind alle dienstlichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Dienstst...