1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält vor Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 4.000 EUR. Nach dem Altersteilzeitvertrag beträgt das Regelarbeitsentgelt ab Beginn der Altersteilzeit 2.000 EUR. Der Aufstockungsbetrag (gesetzlicher Mindestbetrag) beträgt 400 EUR (20 % von 2.000 EUR).
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung | 2.000 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (80 % von 2.000 EUR) | 1.600 EUR |
2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, Begrenzung auf den Unterschiedsbetrag
Sachverhalt
Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 4.000 EUR. Der Aufstockungsbetrag (gesetzlicher Mindestbetrag) beträgt 800 EUR (20 % von 4.000 EUR). Der Arbeitnehmer ist im Rechtskreis West beschäftigt.
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung | 4.000 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung | 2.795 EUR |
Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung wird auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt (6.795 EUR – 4.000 EUR = 2.795 EUR), da dieser Betrag 80 % des Regelarbeitsentgelts (3.200 EUR) nicht übersteigt.
3 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze
Sachverhalt
Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 7.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist im Rechtskreis West beschäftigt.
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | 7.000 EUR |
Beträgt das Regelarbeitsentgelt mindestens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (= 6.795 EUR), entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge.
4 Mehrarbeit
Sachverhalt
Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer leistet Mehrarbeit und erhält dafür in dem entsprechenden Monat eine Mehrarbeitsvergütung von 500 EUR.
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung | 2.500 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (80 % von 2.000 EUR) | 1.600 EUR |
Die Mehrarbeitsvergütung wird bei der Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt.
5 Mehrarbeit, Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
Sachverhalt
Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält ein Arbeitnehmer ein Regelarbeitsentgelt von 3.500 EUR. Der Arbeitnehmer leistet Mehrarbeit und erhält dafür in dem entsprechenden Monat eine Mehrarbeitsvergütung i. H. v. 1.400 EUR. Der Arbeitnehmer ist im Rechtskreis West beschäftigt.
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung | 4.900 EUR |
Beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (3.500 EUR + 1.250 EUR) | 4.750 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (80 % von 3.500 EUR) | 2.800 EUR |
Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, das grundsätzlich neben dem Regelarbeitsentgelt in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind deswegen aus 4.900 EUR zu berechnen.
In der Rentenversicherung ist neben dem Regelarbeitsentgelt (3.500 EUR) zunächst die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Die Mehrarbeitsvergütung wird bei der Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Zusammen mit dem Regelarbeitsentgelt ergaben sich (3.500 EUR + 2.800 EUR =) 6.300 EUR an beitragspflichtigen Einnahmen. Bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verbleibt nur eine Lücke i. H. v. (7.550 EUR – 6.300 EUR =) 1.250 EUR. Daher ist die Mehrarbeitsvergütung zur Rentenversicherung nur i. H. v. 1.250 EUR beitragspflichtig.
6 Sachbezug, Dienstwagen
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält vor Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 4.000 EUR und zusätzlich als Sachbezug einen Dienstwagen. Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Dienstwagen beträgt 550 EUR. Nach dem Altersteilzeitvertrag beträgt das Regelarbeitsentgelt ab Beginn der Altersteilzeit 2.000 EUR. Der Dienstwagen wird vom Arbeitgeber weiterhin zur Verfügung gestellt.
Wie hoch sind die beitragspflichtigen Einnahmen?
Ergebnis
Beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung | 2.550 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung (80 % von 2.550 EUR) | 2.040 EUR |
Sachbezüge werden bei der Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung berücksichtigt. Das zu Grunde zu legende rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung während der Altersteilzeitarbeit ist mit 4.590 EUR somit höher als vor Beginn der Altersteilzeit (4.550 EUR).
7 Entgeltumwandlung
Sachverhalt
Ein Ar...
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