Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse III, 1,0 Kinderfreibetrag, 9 % Kirchensteuer, 0,9 % KV-Zusatzbeitrag, ein Kind. Der Arbeitgeber hat vor dem 1.1.2005 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung für die Arbeitnehmerin abgeschlossen. Der Beitrag beträgt jährlich 1.500 EUR und soll durch Umwandlung des Weihnachtsgelds im November finanziert werden. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer.
Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?
Ergebnis
Die Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer darf bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung auch weiterhin angewandt werden, wenn vor dem Jahr 2018 mindestens einmal die Pauschalversteuerung durchgeführt wurde. Bei Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die bisher erfolgte Pauschalbesteuerung mitteilen, z. B. durch eine Information des Versicherers oder die Vorlage einer Lohnabrechnung aus einem Jahr vor 2018.
Seit 2022 ist bei dieser Direktversicherung ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, da der Arbeitgeber SV-Beiträge einspart. Dieser Zuschuss ist auch dann zu leisten, wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt.
I. d. R. wird es seitens der Versicherung nicht möglich sein, den "alten" Vertrag aufzustocken. Einigen sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin auf die Insich-Berechnung, so sind die 15 % Zuschuss aus der Rate von 1.500 EUR herauszurechnen: 1.500 EUR : 115 % = 1.304,35 EUR Umwandlung; 1.304,35 EUR x 15 % = 195,65 EUR Zuschuss.
Gehalt |
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3.500,00 EUR |
Weihnachtsgeld |
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1.500,00 EUR |
Gehaltsumwandlung Weihnachtsgeld |
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- 1.304,35 EUR |
Direktversicherung (pauschal besteuert, beitragsfrei) |
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1.304,35 EUR |
Direktversicherung AG-Zuschuss 15 % (pauschal besteuert, beitragsfrei, gehört nicht zum Gesamtbrutto) |
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195,65 EUR |
Gesamtbruttoverdienst |
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5.000,00 EUR |
Steuerbrutto |
3.695,65 EUR |
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Sozialversicherungsbrutto |
3.695,65 EUR |
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Lohnsteuer (laufend) |
150,66 EUR |
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Lohnsteuer (Weihnachtsgeld i. H. v. 195,65 EUR) |
38,00 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Kirchensteuer (laufend) |
0,47 EUR |
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Kirchensteuer (Weihnachtgeld i. H. v. 195,65 EUR) |
3,42 EUR |
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Gesamtabzug Steuern |
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- 192,55 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,45 %) |
286,41 EUR |
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Pflegeversicherung (1,7 % bei einem Kind) |
62,83 EUR |
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Rentenversicherung (9,3 %) |
343,70 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (1,3 %) |
48,04 EUR |
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Gesamtabzug Sozialversicherung |
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- 740,98 EUR |
Gesetzliches Netto |
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4.066,47 EUR |
Abzug Direktversicherung (aus Umwandlung) |
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- 1.304,35 EUR |
Auszahlungsbetrag |
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2.762,12 EUR |
Insgesamt werden 1.500 EUR an die Direktversicherung überwiesen (Umwandlung und Arbeitgeberzuschuss). Der gesamte Direktversicherungsbeitrag ist der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen:
Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 1.500 EUR) |
300,00 EUR |
Zzgl. pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 300 EUR) |
+ 16,50 EUR |
Zzgl. pauschale Kirchensteuer (5 % v. 300 EUR) |
+ 15,00 EUR |
Pauschalsteuer gesamt |
331,50 EUR |
Der pauschale Kirchensteuersatz liegt je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %. Dieser muss dann aber einheitlich für alle arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen für alle Arbeitnehmer angewandt werden, auch bei denen, die nicht in der Kirche sind. Es ist auch möglich, sich im Nachweisverfahren für den individuellen Kirchensteuersatz von 8 % bzw. 9 % zu entscheiden. Dann entfällt die pauschale Kirchensteuer für die Arbeitnehmer, die keiner Kirche angehören.