1 Feiertagsregelung
Sachverhalt
Arbeitnehmerin A entscheidet sich zu einer Workation in Portugal. Diese soll im Frühsommer 2025 stattfinden und mehrere Wochen andauern. In diesem Zeitraum liegen sowohl in Portugal als auch in Deutschland zwei Feiertage. In Portugal handelt es sich um den Freedom Day am 25.4. jeden Jahres und um den 1. Maifeiertag. Während der 1. Mai auch in Deutschland ein Feiertag ist, ist der Freedom Day hier unbekannt. Stattdessen findet in Deutschland noch ein weiterer christlicher Feiertag statt, der in Portugal nicht gefeiert wird. Arbeitnehmerin A möchte nun wissen, welche Feiertage für sie gelten und weshalb.
Ergebnis
Grundsätzlich gilt bei einer Workation das deutsche Arbeitsrecht weiter, da der Schwerpunkt der Tätigkeit in Deutschland liegt. Bei Feiertagen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Urlaubslandes. Sollte im Urlaubsland ein Feiertag sein, wie in diesem Beispiel der 25.4., dann hat Arbeitnehmerin A an diesem Tag frei. Das bedeutet im Gegenzug, dass A an dem christlichen Feiertag arbeiten muss, während ihre Kollegen und Kolleginnen in Deutschland den Feiertag genießen können.
Praxis-Tipp
Je nachdem wie der Prozess und das System zum Beantragen einer Workation gestaltet sind, kann es sinnvoll sein, nochmal gezielt das Vorliegen von Feiertagen im jeweiligen Workationland zu checken, auch um Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung zu vermeiden.
Abwandlung
A möchte aufgrund des Feiertags am 1.5.2025, welcher ein Donnerstag ist, am 2.5.2025 den Freitag als Brückentag freinehmen.
Das ist grundsätzlich möglich, allerdings sollte A den Urlaub rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Auch wenn 2 Zeiträume von Mobilarbeit im Ausland vorliegen, genügt eine Entsendebescheinigung A1 für den gesamten Zeitraum. Ein Urlaub stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar (Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 12.6.2009, Nr. 3 Buchst. b).
2 Ortswechsel innerhalb eines Landes
Sachverhalt
Arbeitnehmer F möchte Workation in Griechenland machen. Um auch etwas vom Land zu sehen, will er zuerst 2 Wochen in Athen wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche Urlaub auf der Insel Mykonos zu machen. F fragt sich nun, ob er das darf und wenn ja, ob es dabei etwas zu beachten gibt.
Ergebnis
Die Tätigkeit in Griechenland stellt eine Entsendung nach Art. 12 VO (EG) 883/04 dar. Ein Ortswechsel innerhalb des Landes führt nicht zu einer Änderung des Sachverhalts. Somit kann er problemlos auf Mykonos Urlaub machen. Eine A1-Bescheinigung wird nur für den Zeitraum bis zum Urlaub benötigt, da der Mobilarbeitszeitraum dann endet. Eine Workation ist kein rechtlich definierter Begriff, weshalb auch die Inanspruchnahme von Urlaub keine zwingende Voraussetzung ist. Viele Unternehmen setzen jedoch voraus, dass ihre Beschäftigten auch Urlaub in Anspruch nehmen, wenn sie eine Workation machen wollen. Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind trotzdem nur die allgemeinen Voraussetzungen für Entsendungen zu prüfen.
3 Ortswechsel in ein anderes Land
Sachverhalt Variante 1
Arbeitnehmer F möchte eine Workation im Warmen machen. Er möchte sich die Zeit gerne aufteilen und zuerst in Korsika wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche auf der Nachbarinsel Sardinien zu arbeiten und im Anschluss zwei Wochen Urlaub dort verbringen. F fragt sich nun, ob ein Länderwechsel in der EU während einer Workation wohl problemlos möglich ist, oder ob es sozialversicherungsrechtliche Hürden gibt.
Ergebnis
Es gelten die allgemeinen Entsenderegelungen. Da von Beginn an feststeht, dass der Arbeitnehmer zuerst in Frankreich und danach in Italien tätig sein wird, kann eine Entsendung bejaht werden. Der Urlaub stellt kein Hinderungsgrund dar. Da aber in zwei verschiedenen Ländern gearbeitet werden würde, braucht es 2 verschiedene A1-Bescheinigungen. Sofern die Voraussetzungen einer Entsendung für den Mobilarbeitszeitraum in Frankreich erfüllt sind, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften für F. Gleiches gilt auch für Italien.
Sachverhalt Variante 2
Arbeitnehmer F möchte eine Workation im Warmen machen. Zuerst würde er gerne in Korsika wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche Urlaub auf der Nachbarinsel Sardinien zu machen. F fragt sich nun, ob ein Länderwechsel in der EU wohl problemlos möglich ist, vor allem, wenn er in einem Land nur Urlaub macht und nicht auch arbeitet, oder ob es sozialversicherungsrechtliche Hürden gibt.
Ergebnis
Der Arbeitnehmer arbeitet in Frankreich. Mit dem Beginn des Urlaubs ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Entsendung beendet. Der Urlaub kann dennoch problemlos wahrgenommen werden. Eine A1-Bescheinigung wird nur für den Zeitraum bis zum Urlaub benötigt, da der Mobilarbeitszeitraum dann endet. Eine Workation ist kein rechtlich definierter Begriff, weshalb auch die Inanspruchnahme von Urlaub keine zwingende Voraussetzung ist. Viele Unternehmen setzen jedoch voraus, dass ihre Beschäftigten auch Urlaub in Anspruch nehmen, wenn sie eine Workation machen wollen. Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind tro...