Eine Verkürzung und auch der völlige Verzicht der Probezeit ist nach § 5 BAT grundsätzlich zulässig.
Verwaltungsinterne Vorschriften können jedoch derartige Regelungen von der vorherigen Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle oder eines anderen Entscheidungsgremiums abhängig machen.
In jedem Fall sind derartige Vereinbarungen Nebenabreden im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT und deshalb nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
Nach einer Entscheidung des LAG Köln kann ein vertraglich vereinbarter Verzicht (Verkürzung) auf die Probezeit allerdings als Vereinbarung ausgelegt werden, dass auf die (volle) Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG verzichtet wird. Eine derartige Vereinbarung soll danach nicht nur die Konsequenz nach sich ziehen, dass während der Probezeit nicht mit den verkürzten Kündigungsfristen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden könne, sondern auch einen Verzicht auf Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG enthalten und damit das KSchG schon in dieser Zeit zur Anwendung kommt. Auch das BAG hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien eine zeitliche Vorverlagerung des allgemeinen Kündigungsschutzes vereinbaren können. Dies wäre somit in einer Nebenabrede nach § 4 Abs. 2 BAT grundsätzlich möglich.
Der o. a. Entscheidung des LAG ist zuzustimmen, da eine Nebenabrede nach § 4 Abs. 2 auf eine Verkürzung oder auf einen Verzicht auf die Probezeit ansonsten keinen Sinn machen würde. Auch ist die verkürzte Kündigungsfrist nach § 53 Abs. 1 nicht auf die Probezeit, sondern auf die ersten sechs Monate der Beschäftigung beschränkt. Ein Verzicht auf oder eine Verkürzung der Probezeit hätte damit nicht einmal Einfluss auf die Kündigungsfrist und wäre damit ohne weitere praktische Auswirkungen. Gegen die Entscheidung wurde allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG (unter Az 3 AZN 302/02) eingelegt. Eine Entscheidung des BAG ist bisher nicht ergangen. Soweit bis dahin – aus welchen Gründen dann auch immer - beabsichtigt wird, einen Verzicht oder eine Verkürzung der Probezeit zu vereinbaren, sollten deshalb diesbezüglich klare Regelungen getroffen werden.
Bringen Sie in einer entsprechenden Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck, dass damit eine Regelung hinsichtlich der Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht getroffen wurde: Auf die Probezeit wird verzichtet. Die Geltung des KSchG bleibt unberührt.